Wohnsitz-Causa: Gericht bestätigt Straches Wahlrecht erneut
Von Bernhard Ichner
Der Weg zur Wahlurne ist frei für Heinz-Christian Strache. Nachdem das Wiener Verwaltungsgericht am Freitagnachmittag auch den zweiten Einspruch - den der linken Kleinpartei Wandel - ablehnte, ist nun endgültig klar, dass der Spitzenkandidat der "Liste HC Strache" bei der Wien-Wahl am 11. Oktober seine Stimme abgeben darf.
Damit dürfte auch seiner Kandidatur nichts mehr im Wege stehen. Denn das passive Wahlrecht basiert auf dem aktiven.
Das Erkenntnis selbst wurde vom Verwaltungsgericht bis dato noch nicht veröffentlicht, da dem Vernehmen nach Straches Anwalt nicht erreichbar war. Damit das Gericht das Schriftstück online veröffentlichen kann, müssen alle Betroffenen die Zustellung der Entscheidung bestätigt haben.
Weg zum Höchstgericht wäre möglich
Ein erstes Begehren, Strache aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl zu streichen, wurde bereits am Donnerstag abgewiesen. Laut Dieter Kolonovits, Präsident des Verwaltungsgerichts, liegen insgesamt nur zwei Beschwerden gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde vor. Diese hatte am Montag Straches aktives Wahlrecht in Wien bestätigt und es als erwiesen angesehen, dass der Ex-Vizekanzler im dritten Bezirk und nicht in Klosterneuburg (NÖ) wohnt. Begründet wurde die nicht zuletzt mit dem Umstand, dass der Politiker zurzeit in "räumlicher Trennung" von Ehefrau Philippa lebe.
Genau hier ortete man bei Wandel Widersprüche. Spitzenkandidat Christoph Schütter wies darauf hin, dass Strache und seine Frau in der Öffentlichkeit alle Trennungsgerüchte dementieren würden und diese Angaben somit nicht der Wahrheit entsprächen.
Es sei jedoch nicht "Verfahrensgegenstand bzw. Aufgabe des Gerichts zu klären, ob 'die Öffentlichkeit oder die Behörde belogen' worden sind", heißt es vom Verwaltungsgericht. Dennoch sei "zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Statements der Frau Strache, in welchen diese eine Trennung dementiert, zu sagen, dass diesen Aussagen gegenüber Medien bzw. auf dem eigenen Social-Media-Account nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie ihrer Aussage vor der MA 62 am 17.08.2020, weil sie Letztere als Zeugin unter Wahrheitspflicht stehend (und den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Folgen bei einer Falschaussage) getätigt hat.“
Social Media und Fake News
Diese Aussage habe daher einen deutlich höheren Beweiswert als „Statements gegenüber der (sich stets gerne an privaten Desastern delektierenden) Öffentlichkeit“. Im Übrigen sei es allgemein bekannt, „dass Social-Media-Accounts häufig dazu benutzt würden, beispielsweise sich oder eine Situation anders zu präsentieren, als sie in Wirklichkeit ist, und sogenannte 'Fake News' an 'Follower' zu transportieren“, zitiert Wandel aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführer - Schütter und eine weitere Person - haben zwar noch die Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Auf den Wahlkalender hätte das aber keine Auswirkungen. Ob er sich tatsächlich an das Höchstgericht wendet, ließ Schütter am Freitagabend noch offen. Ihm bleiben vier Wochen Zeit dafür.
Ein ebenfalls aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung von Wandel laufendes Meldeverfahren hat keine Auswirkung auf die Kandidaturfrage. Denn die Entscheidung darüber fällt erst später und hat keine rückwirkenden Folgen.