Chronik/Wien

Nach Rückkehr von Schülerin Tina geht die Behörde in Revision

Die Abschiebung zweier georgischer Kinder bemüht weiter die Justiz. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese für unverhältnismäßig erklärt hatte, legt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Rechtsmittel ein und geht in Revision, wie die APA erfuhr. Stützen kann man sich dabei auf eine Einschätzung des Europarechtlers Walter Obexer. Er sieht die Gefahr, dass mit entsprechenden Urteilen ein Bleiberecht durch rechtswidriges Verhalten erzwungen werden könne.

Zur Erinnerung: das georgische Mädchen war zwölfährig mit ihrer jüngeren Schwester und ihrer Mutter nach diversen ablehnenden Bescheiden im Jänner des Vorjahres außer Landes gebracht worden. Der Familie war davor medial sowie seitens der Opposition und NGOs einiges an Unterstützung zuteil geworden. Auch Mitschüler aus ihrem Gymnasium im ersten Wiener Gemeindebezirk machten sich lautstark für die Georgier stark, konnten die Abschiebung aber trotz einer Sitzblockade nicht mehr verhindern.

Mit Schülervisum wieder eingereist

Mittlerweile ist das Mädchen mittels eines Schüler-Visums wieder in Österreich. Ihre Schwester und ihre Mutter leben dagegen weiter in ihrem Herkunftsland. Hoffnung für die Familie keimt nun auf, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer Beschwerde stattgab, die sich zwar nicht auf die Asyl-Bescheide aber auf die Abschiebung bezog.

Das BVwG verweist in seinem Urteil darauf, dass die in Wien geborene Tina bis zu ihrer Abschiebung mehr als zehn Jahre ihres Lebens in Österreich verbracht und somit "ihre grundsätzliche Sozialisierung" hier erfahren habe. Es sei daher von einem "sehr ausgeprägten Bezug" zu Österreich auszugehen. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Abschiebung auch nicht mehr in einem "anpassungsfähigen Alter" befunden. Vielmehr sei von einer "bereits starken Verwurzelung" in Österreich auszugehen und dass nur ein geringer Bezug zu Georgien bestehe. Der Vollzug der Abschiebung erwies sich für das BVwG ohne erneute Abwägung des Kindeswohls als "unverhältnismäßig".

Einzelfallbewertung nötig

Das BFA sieht dies anders, betont die mehrfache Prüfung des Kindeswohls im Zuge des Verfahrens und bezieht sich auch auf einen Rat Obwexers: "Eine solche Rechtsprechung würde für Asylwerber mit Kindern die Möglichkeit schaffen, durch rechtswidriges Verhalten ein Bleiberecht in Österreich zu erzwingen." Tatsächlich gab es alleine zwischen der letzten rechtskräftigen (negativen) Entscheidung im September 2019 und der Außerlandesbringung vier gescheiterte Versuche, weil sich die Familie entzog.

Obexer schließt daraus, dass Asylwerber mit Kindern sich gemäß des Spruch des Gerichts in Österreich nur so lange aufhalten müssten, bis ein gut integriertes Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht hat: "Diese Vorgabe resultiert jedoch weder aus dem Unionsrecht noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention."

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Die vom Bundesverwaltungsgericht abgeleitete Regeln, wonach Kinder bis zu zwölf Jahren grundsätzlich anpassungsfähig seien, danach hingegen nicht mehr, seien nicht überzeugend, findet Obwexer: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg sei stets eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles vorzunehmen.

Klar sei, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Elternteils einem minderjährigen Kind nicht vorgeworfen werden dürfe. Sehr wohl sei aber dieses Verhalten in die Gesamtabwägung der Interessen einzubeziehen und könne negative Folgen für das Kind nach sich ziehen, betont der Europarechtler. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. An dieses geht nun auch die Revision des Bundesamts.