Parkplatz-Mord: Polizei und Justiz überlegen DNA-Massentest
Es ist bereits 21 Jahre her, dass der zweifache Kindermörder Ronny Rieken in Deutschland mittels eines Massen-Gentests überführt wurde. 18.000 Männer gingen zum damals noch freiwilligen Mundhöhlenabstrich. Nach einem rätselhaften Mord in Niederösterreich könnte ein Massentest nun erstmals auch in Österreich als letztes Mittel bei einem Kapitalverbrechen zum Einsatz kommen.
Am 28. Mai wurde auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Greinsfurth die 52-jährige Brigitte G. erwürgt in einem Gebüsch entdeckt. Weil sich die Frau einen erbitterten Todeskampf mit ihrem Mörder lieferte, gibt es auch DNA-Spuren des Täters. Unter den Fingernägeln der Toten wurden Hautreste des Täters gefunden. Die Filialleiterin eines Lebensmitteldiskonters muss ihrem Peiniger das Gesicht oder die Hände massiv zerkratzt haben.
Übereinstimmungen
Rechtlich möglich ist eine molekularbiologische Reihenuntersuchung einer größeren Personenanzahl seit 2008. Seither fand sie erst einmal Anwendung, und zwar bei der Vergewaltigung einer 15-Jährigen in Tulln im Jahr 2017. Aufgrund der Indizien ordnete die Staatsanwaltschaft St. Pölten damals eine Reihenuntersuchung bei 59 in Tulln aufhältigen Asylwerbern an. Der Test brachte zwei Übereinstimmungen, im Prozess kam es später aber zu Freisprüchen.
Weil die Ermittler im Mordfall von Greinsfurth auf Grund verschiedener Indizien davon ausgehen, dass der Täter aus der Umgebung der 1000-Seelen-Gemeinde kommt, wird derzeit ein DNA-Massentest überlegt. „Aber es ist natürlich aber auch immer eine Frage der Verhältnismäßigkeit“, sagt Leopold Bien, Erster Staatsanwalt am Landesgericht St. Pölten, „denn es braucht schon konkrete Anhaltspunkte, dass der mögliche Täter wirklich aus einem bestimmten Ort kommt.“
Mundhöhlenabstrich
Für die Anordnung einer Reihenuntersuchung muss es sich grundsätzlich um ein Sexualdelikt oder eine mit mehr als fünf Jahren Haft bedrohte Straftat handeln. Die Mundhöhlenabstriche dürfen von der Kriminalpolizei abgenommen werden. Für die Untersuchung des daraus gewonnenen Materials braucht es allerdings die Anordnung der Staatsanwaltschaft sowie des zuständigen Gerichts.
Nur das Untersuchungsmaterial von tatverdächtigen Personen darf in der DNA-Datenbank der Polizei gespeichert werden. Jene Proben, die nicht mit der Vergleichs-DNA einer Straftat übereinstimmen, müssen ohne Speicherung vernichtet werden.