Wirkt die Wohnbauförderung? Kann sein – muss aber nicht
Von Thomas Orovits
Die vier im Burgenland verwurzelten Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) – OSG, EBSG, Neue Eisenstädter und B Süd – haben von 2017 bis 2020 mit Beschluss der Landesregierung Förderdarlehen von insgesamt 150,2 Millionen Euro erhalten. Übrigens flossen nur sechs Prozent der Mittel in Sanierungen, der Löwenanteil in Neubauten. 315 Wohn- und Reihenhausprojekte wurden mit dem Fördergeld zum Teil finanziert. Das durch die Förderungen ausgelöste gesamte Bauvolumen der GBV betrug in den vier überprüften Jahren fast 870 Millionen Euro.
Wurden die Wohnbaufördermittel von den GBV aber auch „widmungsgemäß und wirksam verwendet“, wollten die Grünen wissen und beauftragten den Burgenländischen Landesrechnungshof (BLRH) im September 2021 mit einer Prüfung. Unter die Lupe genommen wurde auch das Land Burgenland als Förderstelle und Aufsichtsbehörde. Der 111-seitige Bericht liegt seit gestern vor und die beiden Hauptfragen lassen sich schnell beantworten.
Die Mittel wurden widmungsgemäß verwendet, so der Befund. Oder in den Worten des BLRH: Es konnte „keine widmungswidrige Verwendung der gewährten Fördermittel durch die GBV“ festgestellt werden. Für dieses Urteil haben die Prüfer 45 der 315 Förderprojekte mit einem Volumen von 36,1 Millionen Euro näher begutachtet, etwa durch Vor-Ort-Belegprüfungen bei den Gemeinnützigen.
Wirksamkeit nicht überprüfbar
Die Frage nach der Wirksamkeit der Förderungen fällt hingegen negativ aus. „Der BLRH konnte die Wirksamkeit und die Effizienz der Förderung nicht abschließend beurteilen“, heißt es. Warum? Weil vom Land als Fördergeber „keine verbindliche Förderstrategie auf Basis durchgängig messbarer Förderziele“ bestehe. Das hatte der Rechnungshof übrigens schon bei einer Prüfung des Gemeinnützigen Wohnbaus 2021 festgestellt. Zudem enthalten „die Förderrichtlinien auch keine spezifischen Nachweispflichten“ der GBV zur Umsetzung der Ziele, kritisiert BLRH-Direktor Rene Wenk.
Die Wohnbauförderung steht aber ohnehin vor einem Umbruch, wie auch der BLRH anmerkt. Seit dem Einstieg des Landes in den sozialen Wohnbau samt neuer Förderrichtlinien (u. a. verpflichtende Kaufoption) seien Gemeinnützige von der Wohnbauförderung „de facto“ ausgeschlossen, heißt es in einer Stellungnahme der OSG im Bericht.