Chronik/Burgenland

Ärzte-Bereitschaft: VfGH wies Verfassungsklage des Burgenlands ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Verfassungsklage der burgenländischen Landesregierung gegen das Ärztegesetz abgewiesen. Der Antrag habe sich als „unbegründet“ herausgestellt, teilte der VfGH am Donnerstag mit.

Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) hatte sich für verpflichtende statt freiwillige Bereitschaftsdienste der Ärzte an Wochenenden und Feiertagen ausgesprochen. Er wollte deshalb dagegen vorgehen, dass die Ärztekammer solche Fragen selbst regeln könne.

Eine wohnortnahe Gesundheitsversorgung auch an Wochenenden, Feiertagen und anderen Randzeiten müsse im Interesse der Allgemeinheit gewährleistet sein und könne nicht dadurch gefährdet werden, dass die Dienste auf Freiwilligkeit beruhen, argumentierte Doskozil, der in dieser Hinsicht die Ärztekammer in der Pflicht sah. „Dass die Ärztekammer so grundlegende Fragen selbst regeln kann, ist ein unhaltbarer Zustand“, betonte er. Der VfGH hielt aber fest, dass die Frage, ob es einen Ärztenotdienst gibt, ohnehin Sache des Gesetzgebers und nicht der Ärztekammer sei.

"Unbegründet"

Die Kammer sei nach dem Ärztegesetz dafür zuständig, einen Not- und Bereitschaftsdienst „einzurichten“. Darunter sei die organisatorische Gestaltung des Dienstes zu verstehen. Ob es einen solchen überhaupt gibt, sei per Gesetz oder durch einen Vertrag zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträgern zu regeln.

Man gehe wie die Landesregierung davon aus, „dass es keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Ärztekammern sein kann, die allgemeinmedizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen“, hielt der VfGH fest. Die angefochtenen Bestimmungen des Ärztegesetzes würden aber nur die „innere“ Organisation der Ärzteschaft betreffen und nicht den Anspruch der Bevölkerung auf medizinische Versorgung. Der Antrag werde deshalb als unbegründet abgewiesen.

Klarere Regelung

Das Land Burgenland betonte dazu in einem schriftlichen Statement, dass die Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen worden sei, der VfGH dem Land aber inhaltlich weitgehend recht gebe. Der von Doskozil aufgezeigte Handlungsbedarf werde im Erkenntnis bekräftigt, meinte Florian Philapitsch, Vorstand der Abteilung Verfassungsdienst und Legistik im Land. „Im Lichte dieses Erkenntnisses liegt es nahe, die Sicherstellung von ärztlichen Bereitschaftsdiensten bundesgesetzlich klarer zu regeln“, sagte er.

Der VfGH halte auch fest, dass es ausgeschlossen sei, „dass es ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste nur nach Maßgabe der Verordnung der Ärztekammer geben kann“. Es gebe ein „gewichtiges öffentliches Interesse“ an der allgemeinmedizinischen Versorgung der Bevölkerung.