1.500 Personen innerhalb eines Jahres zwei Mal infiziert
In Österreich haben sich bis Ende August 1.488 Personen nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 innerhalb eines Jahres ein weiteres Mal mit dem Coronavirus angesteckt. Zehn der Betroffenen starben daraufhin an der Covid-19-Erkankung. Das geht aus der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage der NEOS durch Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) hervor. Diese zeigt also, dass sich nur 0,22 Prozent der 670.903 Genesenen innerhalb von zwölf Monaten wieder infiziert haben.
Die meisten Reinfektionen traten bereits innerhalb von sechs Monaten auf. In diesem Zeitraum infizierten sich 903 Personen ein zweites Mal mit dem Erreger. Das ist eine Quote von 0,13 Prozent Reinfektionen innerhalb eines halben Jahres nach einer ersten Ansteckung. Der Anteil der Impfdurchbrüche lag Ende September mit 0,26 Prozent und 13.783 Betroffenen bei rund 5,3 Millionen Vollimmunisierten ähnlich hoch wie jener der Reinfektionen innerhalb von einem Jahr, betonten die NEOS gegenüber der APA.
NEOS für flächendeckende Antikörpertests
Die NEOS sprechen sich daher dafür aus, dass die Genesen den Geimpften weiterhin gleichgestellt sein müssen. "Außerdem braucht es endlich flächendeckende Antikörpertests, vor allem bei jenen, die sich nicht impfen lassen können. Dazu zählen auch Schülerinnen und Schüler unter zwölf Jahren", appellierte NEOS-Gesundheitssprecher Gerald Loacker. "Und wir fordern auch weiterhin, dass jene, die noch nicht geimpft sind, von Bund oder Ländern proaktiv einen Impftermin zugewiesen bekommen", hieß es in dem Statement.
Mückstein: 1-G-Regelung "nicht vorgesehen"
Mückstein hielt dazu in der Anfragebeantwortung fest: "Derzeit liegt in vielen Bereichen des täglichen Lebens die Regelung vor, dass Personen einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr vorzeigen müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind in den meisten Bereichen Nachweise einer Impfung, Genesung oder aktuellen negativen Testung in dieser Regelung inkludiert. Derzeit ist eine 1G-Regelung (bedeutend, dass nur noch ein Impfnachweis als Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr gilt) nicht vorgesehen."