Wirtschaft

Ungeliebte Geschenke: Umtausch hat seine Tücken

Wer seine Lieben beschenkt, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass das Präsent eventuell nicht gut ankommen könnte. AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic empfahl daher am Dienstag, einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken zu lassen - dieser ist nämlich freiwillig, es gibt kein gesetzliches Recht dazu.

Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Das Geld gibt es üblicherweise nicht zurück - höchstens einen Gutschein, wenn man nichts anderes findet. Ist das Geschenk defekt, haben Konsumenten einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Deshalb ist es ratsam, die Rechnung aufzuheben.

Befristete Gutscheine

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Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Aber viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer, wobei zwei Jahre oder weniger laut OGH unzulässig sind. Auch beiOnline-Käufengilt laut Arbeiterkammer: Preise vergleichen und Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Käufen via Internet gibt es ein Rücktrittsrecht von bis zu 14 Tagen ab Erhalt der Ware. Das gilt aber nicht bei entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets.

Weiterführender Link

Mehr zu Gutschein & Co sowie Musterbriefe, etwa für den Rücktritt nach einem Onlinekauf, unter wien.arbeiterkammer.at.

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