Wirtschaft

Umsatzsteuerkeule: Zusperren teurer als gründen

Oft war es die Registrierkasse, die das Fass überlaufen ließ: Etliche Gastronomen wollen lieber gar nichts mehr ausschenken und geben ihren Betrieb auf. Dann droht eine letzte böse Überraschung. Das kann sich als kostspieliger erweisen als erwartet – nicht nur für Gastronomen, sondern branchenübergreifend.

Woran viele Selbstständige nämlich nicht denken: Bei einer Betriebsaufgabe muss auf alles, was von der Firma in das Privatvermögen übernommen wird, Umsatzsteuer abgeführt werden – sofern bei der Anschaffung die Vorsteuer in Abzug gebracht wurde. Steuertechnisch ist das logisch, weil mit dem Unternehmertum auch der Steuervorteil gegenüber privaten Verbrauchern wegfällt (siehe WKO-Informationen zu Steuern und Abgaben bei Betriebsaufgabe).

Eine eklatante Bürde ist es dennoch. „Die Bandbreite ist groß. Für ein kleines Kaffeehaus kann so eine Umsatzsteuer-Nachzahlung schon 5000 bis 20.000 Euro ausmachen. Weniger sind es selten, manchmal können es deutlich mehr sein“, schildert Leopold Brunner, Steuerexperte der Beratungskanzlei TPA in St.Pölten, aus der Praxis. Diese Forderung des Finanzamtes hätten viele Selbstständige „nicht auf dem Radar“. Geschweige denn auf dem Konto.

Problem wird virulent

Bei der Einkommensteuer gibt es im Zuge von Betriebsübergängen Erleichterungen in Sonderfällen oder Freibeträge – bei der Umsatzsteuer hingegen nicht.

„Dann schlägt die Umsatzsteuerkeule zu“, sagt Christian Ebner, Obmann der Unternehmerplattform FreeMarkets und Ausschussmitglied der Fachgruppe UBIT in der Wirtschaftskammer Wien. Er will deshalb am 22. Mai im Wirtschaftsparlament einen Antrag einbringen, der sich für einen Freibetrag von 30.000 Euro bei der Schließung ausspricht. „Würde dieser Freibetrag maximal ausgenutzt, könnte sich der Betroffene damit 6000 Euro Umsatzsteuer-Nachzahlung ersparen“, sagt Ebner. Das mache für Kleinstbetriebe durchaus einen Unterschied – für die Finanz wäre der Steuerausfall relativ gering, vermutet er. Zudem verringere sich der administrative Aufwand für die Prüfer erheblich, weil viele Kleinstfälle wegfallen würden.

„Wir brauchen eine effiziente Lösung für Schließungen, die die Selbstständigen nicht über Gebühr belasten“, so Ebner. Das Problem werde künftig nämlich häufiger auftreten. Viele Unternehmer kämen in ein Alter, wo sich die Frage nach der Zukunft ihres Betriebs stellt – das Durchschnittsalter der Selbstständigen liegt bei rund 47 Jahren.

Ein gut gehendes Unternehmen werde immer jemanden finden, der es kauft, fortführt oder pachtet. Es fallen aber nicht alle Betriebe in diese Kategorie: „Die Wirtschaft verändert sich rasch. Mit der Digitalisierung funktionieren manche Geschäftsmodelle nicht mehr oder erodieren langsam“, so Ebner.

Ignorieren keine Lösung

Worauf fällt nun tatsächlich die Umsatzsteuer-Nachforderung an? Beim Anlagevermögen – vereinfacht gesagt, der Ausstattung des Betriebs – gibt es einen Zeitraum von gesamt fünf Jahren, über den die Berichtigung stattfindet. Sprich: Im fünften Jahr nach der Anschaffung muss die Vorsteuer noch zu einem Fünftel korrigiert werden.

Bei Betriebsgebäuden und Grundstücken findet diese Berichtigung über 20 Jahre statt. Das betrifft auch Großreparaturen und die Instandsetzung: „Selbst wenn das Gasthaus seit fünfzig Jahren in Familienbesitz ist, kann eine Vorsteuerkorrektur nötig werden – wenn in den letzten 20 Jahren etwa das Dach oder die Fassade saniert wurde“, sagt Brunner. „Das kann dann teuer werden.“

Der Idee eines Freibetrages kann der TPA-Experte durchaus etwas abgewinnen – nicht generell, aber bei Härtefällen: „Daraus darf kein Modell werden, das zum Missbrauch verleitet; etwa weil jemand erst einen solchen Freibetrag für Betriebsvermögen in Anspruch nimmt und dieses dann wenig später trotzdem im Privatvermögen verkauft.“ Eine andere Möglichkeit wäre ein Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung der Umsatzsteuerforderung – aktuell ist man dabei auf das Entgegenkommen des Finanzamtes angewiesen.

Das Umsatzsteuer-Problem ignorieren ist hingegen definitiv keine Lösung. Wer erst bei der Jahressteuer-Erklärung für die Umsatzsteuer draufkommt, dass er etwas übersehen hat, wird um den Säumniszuschlag von 2 Prozent nicht herumkommen. Sicherheitshalber sei dann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige anzuraten, sagt Brunner.