Wirtschaft

Keine Ähnlichkeit mit Pippi: Kostüm-Klage abgewiesen

Man könnte das am Donnerstag in Karlsruhe verkündete Gerichtsurteil als große Ernüchterung für Pippi-Langstrumpf-Fans deuten. Zahlreiche Mädchen und Frauen, die im Fasching 2010 ein Pippi-Kostüm des Diskonters Penny trugen, hatten nämlich kaum Ähnlichkeit mit Astrid Lindgrens historischer Romanvorlage, wie der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) befand.

Penny hatte das Kostüm in Prospekten mit einem etwa fünfjährigen Mädchen und einer jungen Frau beworben, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren: Beide trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt, sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Supermarktkette verkaufte mehr als 15.000 Kostüme zum Preis von je sechs Euro für Kinder und zehn Euro für Erwachsene.

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Keine Nachahmung

Zwar könne auch eine literarische Figur unter den Schutz des Wettbewerbsrechtes fallen. Allerdings bestehe zwischen dem Karnevalskostüm und den Merkmalen, die die Romanfigur Pippi Langstrumpf ausmachen, nur so wenige Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege. Der Inhaber der Rechte an Astrid Lindgrens Werken, Saltkrakan, blitzte daher beim Gericht mit der Forderung auf Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro ab.