Wirtschaft/Immo

"Wie verlängere ich den Mietvertrag?"

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Ich bin Vermieterin und habe meine Wohnung für drei Jahre vermietet. Diese Frist läuft nun ab, der Mieter möchte aber gerne in der Wohnung bleiben. Wie gestalte ich die Verlängerung des Vertrages?

Auch wenn im Anwendungsbereich des MRG nach Ablauf einer ursprünglichen Befristung das Mietverhältnis stillschweigend um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert wird, ist anzuraten, die Verlängerung des Mietverhältnisses schriftlich in Form eines Nachtrags zum ursprünglichen Mietvertrag festzuhalten. Üblicherweise erfolgt bei einer Vertragsverlängerung auch eine Anpassung des zuletzt vereinbarten Mietzinses und dies sollte ebenfalls im Nachtrag zum Mietvertrag festgehalten werden. Erfolgen darüber hinaus Abänderungen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, ist es ebenfalls ratsam, diese zu vereinbaren. Eine Vertragsverlängerung bedeutet auch die Verpflichtung, das Mietverhältnis neuerlich beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel anzuzeigen. Bei der Vertragsverlängerung ist auf die Mindestbefristung von drei Jahren Bedacht zu nehmen.


Wir sind Wohnungsmieter. Vor Kurzem waren zwei Makler hier und haben unsere Wohnung fotografiert. Unsere Wohnung soll im Paket mit anderen Wohnungen als Vorsorgewohnung verkauft werden. Welche Folgen hat das für uns?

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Ein Eigentümerwechsel auf Vermieterseite hat auf ein im Anwendungsbereich des MRG liegendes Mietverhältnis keine Auswirkung. Das Mietverhältnis muss in der bestehenden Form vom neuen Eigentümer übernommen werden. Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, den Mietzins in weiterer Folge eigenmächtig anzuheben. Ein Rechtsanspruch des Mieters, die Wohnung zunächst selbst zum Kauf angeboten zu bekommen, besteht nicht, wenn es diesbezüglich keine vertragliche Vereinbarung gibt.


Ich bin Wohnungseigentümer mit Eigengarten. Ich plane, auf der Terrasse eine Pergola zu errichten. Von 16 Miteigentümern haben 15 bereits zugestimmt. Die Mieter über mir stimmen nicht zu, weil sie Sorge haben, dass Einbrecher über meine Pergola leichter Zugang zu ihrem Balkon bekommen würden. Was kann ich tun, um mein Ziel verwirklichen zu können?

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Auch wenn die Errichtung einer Pergola in baurechtlicher Hinsicht lediglich anzeige- und nicht bewilligungspflichtig ist, benötigt man im Wohnungseigentum die Zustimmung aller Wohnungseigentümer, um die Pergola, die direkt mit der Fassade des Gebäudes verbunden werden soll, errichten zu können. Stimmt ein Wohnungseigentümer dem Bauvorhaben nicht zu, besteht nur die Möglichkeit, seine Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen.
In einem solchen Verfahren erfolgt eine Interessensabwägung zwischen dem Bauwerber einerseits und dem, die Zustimmung verweigernden, Wohnungseigentümer andererseits. Die Änderungen müssen ohne Beschädigung der Substanz, ohne Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer, ohne Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und der Übung des Verkehrs entsprechend errichtet werden. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Gericht die Zustimmung des einen Wohnungseigentümers gerichtlich ersetzen.


Ich habe gelesen, dass sich der Mietvertrag bei einem befristeten Mietverhältnis bei Ablauf der Befristung automatisch um drei Jahre verlängert. Ist das richtig?

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Prinzipiell enden befristete Mietverhältnisse mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Befristung. Im Anwendungsbereich des MRG besteht die Möglichkeit, dass sich ein befristet abgeschlossenes Vertragsverhältnis um die ursprüngliche Vertragsdauer verlängert, ohne dass hierzu eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Vermieter noch der Mieter trotz vertraglich vereinbarten Endtermins erkennbare Maßnahmen im Hinblick auf Auszug einerseits bzw. Aufforderung zur Räumung andererseits setzen. Diese stillschweigende Vertragsverlängerung ist einmalig möglich, danach wandelt sich das befristet vereinbarte Mietverhältnis in ein unbefristetes um. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf automatische Verlängerung eines befristet abgeschlossenen Mietverhältnisses besteht nicht.

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Karin Sammer, Wohnrechtsexpertin des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft