Wie kündigt man unbefristete Verträge?
Von Ulla Grünbacher
Ich habe vor Kurzem eine Altbau- Wohnung angemietet und will den bestehenden, unbefristeten Vertrag frühzeitig kündigen. Wie sollte ich da vorgehen?
Wenn Sie im konkreten Mietvertrag keinen Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum abgegeben haben, können Sie den unbefristeten Mietvertrag jederzeit schriftlich unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufkündigen.
Ich besitze eine Eigentumswohnung in Bad Ischl. Einer der anderen Eigentümer hat ein Klimagerät montieren lassen, ohne die Miteigentümer zu fragen. Ist das rechtens?
Nicht genehmigungsbedürftig sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nur bagatellhafte Umgestaltungen, weshalb schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen. Daher sind etwa das Aufstellen einer Bank, das Anbringen eines Schuhregals und die Inanspruchnahme der Fassade als genehmigungspflichtige Änderungen zu werten. Das Gleiche gilt für die Montage eines Klimageräts an der Fassade.
Ich möchte meine Eigentumswohnung umbauen und eine Öffnung für eine Türe in eine tragende Wand machen. Stimmt es, dass ich dafür die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer und eine baurechtliche Genehmigung brauche?
Tut er dies nicht, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- oder Eigentumsfreiheitsklage gerichtlich belangt werden. Baurechtlich ist nach der Wiener Bauordnung je nach Umfang des Umbaus eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich.
Durch einen Eigengarten unserer Reihenhausanlage läuft eine Leitung der Fernwärme Wien. Wir haben das nicht gewusst und wurden erst durch ein Gebrechen an dieser Leitung darauf aufmerksam. Muss so etwas nicht im Grundbuch vermerkt sein?
Ich bin Wohnungseigentümer, zum Vorsteuer-Abzug berechtigt und habe das Problem, dass die Hausverwaltung auf die Rücklage nicht zehn Prozent Umsatzsteuer verrechnet, sondern einen Mischsatz, weil es im Haus auch Geschäftsräumlichkeiten gibt. Wie kann ich die Verwaltung zwingen, die richtige Umsatzsteuer zu verrechnen?
Beiträge zur Rücklage gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz sind umsatzsteuerrechtlich nicht relevant, eine Umsatzsteuer fällt erst an, wenn Instandhaltungen oder Reparaturen durchgeführt werden. Bei Wohnungsnutzung fällt eine Umsatzsteuer von zehn Prozent, bei gewerblicher Nutzung (Garagenplätze oder Geschäftslokale) eine Umsatzsteuer von 20 Prozent an. Eine sich daraus ergebende Mehr-Belastung von zehn Prozent wird den jeweiligen Eigentümern der Garagen oder Geschäftslokale üblicherweise nachverrechnet und der Rücklagenabrechnung des nächsten Jahres als Erlös wieder zugeführt. Für eine abschließende Betrachtung empfehle ich, einen Steuerberaters zu konsultieren.
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