Wirtschaft/Immo

Wasserverbrauch per Zähler: Warum zahle ich zusätzlich anteilig mit?

 

Wir sind Miteigentümer in einem mit Mitteln des Wohnbau-Wiederaufbaufonds errichteten Hauses in Wien mit 55 Wohnungen. Ein neuer Miteigentümer, der hier selbst nicht wohnt, hat bereits mehrere Wohnungen, ganze Etagen, aufgekauft. Ein Sohn, er ist Student, betreibt die Kurzzeitvermietung ausschließlich über fremdsprachige Portale. Fremde gehen im Haus aus und ein. Welche Möglichkeiten gibt es, dies abzustellen? Welche Risiken entstehen, wenn der neue Miteigentümer die Mehrheit an Anteilen erlangt? Dies strebt er an und hat es bereits in anderen Häusern erreicht.

Elke Hanel-Torsch – Mietervereinigung Wien: Wohnungseigentümer haben zwar grundsätzlich das Recht ihre Wohnung so zu nutzen wie sie möchten, jedoch ist dieses Recht nicht uneingeschränkt. Einem Urteil des OGH zufolge können die touristische Vermietung und das Anbieten über das Internet in Zusammenhang mit einem ständigen Wechsel an Mietern die Interessen der Eigentümergemeinschaft beeinträchtigen. Es handelt sich dabei um eine Widmungsänderung und für eine solche wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Da die Widmungsänderung einstimmig erfolgen muss, würde es auch nichts ändern, wenn der neue Miteigentümer die Mehrheit der Anteile erlangen würde. Wenn man sich durch die touristische Vermietung gestört fühlt, kann man dagegen mittels einer Unterlassungsklage vorgehen. Weiters wäre zu prüfen, ob die Liegenschaft in einer Wohnzone liegt. Laut Wiener Bauordnung ist nämlich die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnräumen für kurzfristige Beherbergungszwecke gegen Entgelt nicht zulässig.

In meiner Mietwohnung habe ich einen Zähler für den Warmwasserverbrauch, trotzdem zahle ich einen großen Teil des Warmwassers als Umlage über die Fläche der Wohnung. Konkret bezahle ich auch eine nicht geringe Summe, wenn ich gar kein Wasser verbrauche (unabhängig von den ohnehin anfallenden Fixkosten für die Anlage). Ist das rechtens? Eine Motivationshilfe, um Energie zu sparen, ist das jedenfalls nicht.

Bei einer Anlage, die mehrere Wohnungen in einem Haus oder vielleicht sogar mehrere Gebäude mit Wärme (für Heizung und/ oder Warmwasser oder Kälte) versorgt, müssen Kosten dieser gemeinschaftlichen Anlage auf die verschiedenen Nutzer verteilt werden. Eine solche Anlage ist in der Regel eine Zentralheizung oder Fernwärme/-kälte. Wie die Kosten verteilt werden, regelt zwingend das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Kosten sind in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige aufzuteilen. Der verbrauchsabhängige Teil muss zumindest 55 Prozent und darf höchstens 85 Prozent der Energiekosten betragen. In weiterer Folge werden die verbrauchsunabhängigen Kosten nach dem Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der einzelnen Objekte im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche aufgeteilt. Das HeizKG hatte ursprünglich die Intention, dass Energie eingespart werden soll, aber ich gebe Ihnen recht, dass es in der jetzigen Form nicht wirklich dazu geeignet ist und es sicher einer Novellierung bedarf.

Ich habe im Jahr 2016 eine geförderte, neu errichtete Eigentumswohnung in Wien erworben. 2022 habe ich die Förderung zur Gänze vorzeitig zurückbezahlt. Kann ich meine Wohnung nun zum freien Mietzins vermieten? Das Haus wurde 2015 bis 2017 errichtet.

Laut den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass das Gebäude nur in den Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. Nach Rückzahlung der Förderung kann die Wohnung daher zum freien Mietzins vermietet werden und unterliegt nicht den Mietzinsbegrenzungen des § 16 Mietrechtsgesetz.

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