Wirtschaft/Immo

Was kann man gegen lautes Geigenspielen der Nachbarn tun?

Mir gegenüber wohnt ein Paar, das zwischen 9 und 22 Uhr Geige spielt, auch an Sonn- und Feiertagen. Es ist  nicht möglich,  das Abendessen ohne Geigenuntermalung zu genießen. Wir haben dem Paar auch  einen Brief geschickt, doch es hat nichts gebracht. Was kann ich tun?

Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf von Nachbarn kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten, insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen, wird ein strengerer Maßstab angelegt.  Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es  keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr.  Entscheidend für die Beurteilung ist die „Ortsüblichkeit“. Im ABGB ist zudem das gegenseitige Rücksichtnahmegebot gemäß § 364 ABGB verankert: Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung gilt  auch für Mieter.  Eine ungebührliche Lärmbelästigung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mittels Verwaltungsstrafen geahndet wird. Eine Anzeige hat  bei der Polizei zu erfolgen. Darüber hinaus kann man eine zivilrechtliche Unterlassungsklage beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Im Rahmen des Prozesses wird erhoben, ob der Lärm das ortsübliche Maß überschreitet.


Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Ein anderer Eigentümer vermietet mehrere Straßenlokale im Erdgeschoß. Eines davon ist ein Friseurladen. Die Wasserkosten haben sich nun auf das Dreifache erhöht und werden auf uns aufgeteilt.  Ich sehe das nicht ein. Was kann ich tun?

Im Wohnungseigentumsvertrag  findet sich meist eine Regelung, in welchem Verhältnis die allgemeinen Kosten des Hauses zu tragen sind. Bei Wohnungseigentümern richtet sich die Aufteilung  meist nach dem Verhältnis der Eigentumsanteile  an der Liegenschaft, die sich nach den jeweiligen Nutzwerten richten. Für eine Wohnung mit  höherem Nutzwert muss man daher  mehr bezahlen, als bei einer gleichgroßen Wohnung mit niedrigem Nutzwert. Wohnungseigentümer können einen abweichenden Aufteilungsschlüssel beschließen, dafür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich, was in den meisten Häusern aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen nicht möglich ist. Sollten Unbilligkeiten  bestehen, kann jeder Eigentümer durch das Gericht einen Antrag  festsetzen lassen, der nach „billigem Ermessen“ vom Gericht bestimmt werden kann.