Wirtschaft/Immo

Vom schiefen Balkon bis zum Musiker nebenan

Ich bin Mieter einer Wohnung. Das Gefälle des Balkons ist viel zu stark. Wir können gar nicht draußen essen, weil der Tisch so schief steht. Die Verwaltung sagt, es gibt keine Ö-Norm für ein maximales Gefälle, daher kann sie nichts tun. Stimmt das? Was kann ich unternehmen?

Als Mieter haben Sie einen Balkon mitgemietet, der zum bedungenen Gebrauch taugen sollte. Selbst wenn es keine Ö-Norm für ein maximales Gefälle geben sollte, können Sie als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter mit der Verschaffung des bedungenen Gebrauchs argumentieren. Ist der bestimmungsgemäße Gebrauch des Balkons aufgrund seiner starken Neigung nicht möglich, steht Ihnen bis zur Behebung des Mangels ein Mietzinsminderungsrecht zu, dass sich nach dem Grad der Unbrauchbarkeit richtet.

Ich bin Eigentümer von mehreren Wohnungen in einer Anlage. Die Parkplätze sind an Eigentümer (nicht an mich) und an Dritte vermietet. Ich habe mein Auto aufgrund von Ladetätigkeiten auf einem vermieteten Parkplatz abgestellt. Der Mieter des Parkplatzes hat einen Abschleppdienst geholt. Ich soll nun die Kosten übernehmen. Muss ich mir das gefallen lassen?

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Das Parken auf vermieteten Parkplätzen ist rechtlich nicht zulässig, da die Nutzungsrechte des Mieters eingeschränkt werden. Der Mieter hat in diesem Fall das Recht, Sie abschleppen zu lassen und kann Sie auch wegen Besitzstörung klagen. Wenn Sie einen Stellplatz mieten wollen, müssen Sie sich an die Verwaltung wenden. Sie werden die Kosten des Abschleppdienstes (wenn die Höhe angemessen war) tragen müssen.


Der Balkon meiner Mietwohnung soll saniert werden. Die Arbeiter wollen die Kübel mit heißem Asphalt durch meine Wohnung tragen, weil es angeblich nicht erlaubt ist, diese an der Außenseite des Gebäudes hochzuziehen. Muss ich das dulden?

Das Mietrechtsgesetz sieht vor, dass ein Mieter die vorübergehende Benützung seiner Wohnung zulassen muss, wenn diese zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses notwendig oder zweckmäßig ist. Natürlich sind alle Arbeiten so durchzuführen, dass eine möglichst weitgehende Schonung des Mietrechts des betroffenen Mieters gewährleistet ist.


Ich bin Eigentümerin eines Reihenhauses. Unsere 50-jährigen Nachbarn haben begonnen, Trompete und Saxofon zu spielen. Sie spielen stundenlang, Gespräche haben nichts gebracht. Sie sagen, sie dürfen von sechs Uhr Früh bis 22 Uhr üben. Stimmt das?

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Es besteht ein zivilrechtlicher Untersagungsanspruch bei Nachbarschaftsstörungen. Eine Duldung des musikalischen Verhaltens hängt von der Ortsüblichkeit des gespielten Instrumentes ab. Klavier, Blockflöte und Ziehharmonika ist in Wohnungen üblich, Schlagzeug und Blechblasinstrumenten nicht. Es ist auch zu prüfen, ob die Musik die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt. Dafür ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit (Tonhöhe, Dauer und die Eigenart der Geräusche) maßgebend. Die Durchsetzung des Untersagungsanspruches erfolgt mittels Unterlassungsklage beim Bezirksgericht. Fragen Sie auch bei der Gemeinde nach, welche Ruhezeiten festgelegt wurden.


Ich bin Wohnungseigentümer, in unserem Haus gibt es einen Gemeinschaftsgarten. Einer der Miteigentümer nutzt den Garten regelmäßig als Hundeklo. Es wächst schon nichts mehr, weil so viele Häufchen herumliegen. Was können wir dagegen unternehmen?

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Jeder Miteigentümer darf den Gemeinschaftsgarten benützen. Die Nutzung darf dabei jedoch nicht so erfolgen, dass andere Miteigentümer von ihrem Recht der Gartenbenützung ausgeschlossen werden. Verschmutzt ein Miteigentümer den Garten, muss er diese Verunreinigungen auch entfernen. Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Hausordnung zu beschließen. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss nach grundbücherlichen Anteilen erforderlich, der vorsieht, dass Hunde nicht in den Garten dürfen.

Einer meiner Mieter betrachtet das Stiegenhaus als sein Eigentum. Er lagert Holz und spaltet es auch dort. Was kann ich dagegen unternehmen?

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Wenn der Mieter sein unleidiges Verhalten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht unterlässt, ist das ein Kündigungsgrund. Sie können den Mieter unter Fristsetzung und gleichzeitiger Androhung der kostenpflichtigen Entrümpelung zur Entfernung der auf allgemeinen Flächen gelagerten Gegenstände auffordern. Aus feuerpolizeilichen Gründen sind Keller- und Stiegenhausgänge auf jeden Fall freizuhalten.

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29.6.2015, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christoph Obermayer, Rechtsanwalt und Wohnrechtsexperte