Küche, Bad oder Möbel: Wofür darf man Ablöse verlangen?
Von Ulla Grünbacher
Viele Wohnungssuchende kennen die Situation. Neben den reinen Mietkosten ist man häufig auch mit der Forderung nach einer Ablöse konfrontiert. Der Vormieter hat zum Beispiel eine Küche in die Wohnung eingebaut und möchte, dass der Nachmieter dafür einen gewissen Betrag zahlt. Oder der Vermieter hat dem Vormieter wesentliche Verbesserungen beim Auszug abgegolten und verlangt, dass der neue Mieter diese Kosten trägt. Doch nicht jede Einmalzahlung ist auch rechtlich zulässig. Wofür etwas verlangt werden darf und in welcher Höhe, ist zumindest für Wohnungen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, mehr oder weniger klar geregelt.
Mieter: Ablöse für Einrichtungsgegenstände des Vorgängers
Ablöse ohne Gegenwert unzulässig
Die Höhe der Forderung orientiert sich am Wiederbeschaffungswert. Für neuere Möbel kann die Schätzung anhand einer jährlichen Abschreibung von zehn Prozent zu einem angemessenen Betrag führen. Andererseits hat auch eine 15 Jahre alte Küche noch einen bestimmten Wert. Ablösezahlungen ohne entsprechendem Gegenwert sind unzulässig und können vom Nachmieter binnen zehn Jahren zurückgefordert werden. Für den Fußboden, oder die Wandfarbe, die zur Grundausstattung der Wohnung gehören, können keine Zahlungen verlangt werden. Kommt keine Einigung zwischen Mieter und Nachmieter bezüglich Ablöse zustande, ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung geräumt an den Vermieter zurückzustellen.
Vermieter: Investitionsersatz für Renovierungsarbeiten
14 Tage Zeit, um die Ablöse geltend zu machen
„Für die Geltendmachung müssen Fristen eingehalten werden“, sagt Räth. Löst der Mieter das Mietverhältnis auf, müssen die Ansprüche samt Rechnungen binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufkündigung beim Vermieter geltend gemacht werden. „Weigert sich der Vermieter, kann man sein Recht gerichtlich durchsetzen“, sagt Räth. Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, wann die bauliche Veränderung stattgefunden hat. Heizung, Bad, WC und Elektrik werden auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben, der Wertverlust beträgt zehn Prozent pro Jahr. Wesentliche Verbesserungen, die nicht gefördert sind, wie Wärmedämm- und Schallschutzfenster sowie Wohnungszusammenlegungen, verlieren jährlich fünf Prozent an Wert. Geförderte Investitionen werden auf die Laufzeit der Förderung abgeschrieben. Hat der Vermieter dem Mieter bauliche Investitionen abgegolten, kann er vom Nachmieter, der diese Verbesserungen auch nutzt, Kostenersatz verlangen.