Ist Nichtbenützung ein Kündigungsgrund?
Von Ulla Grünbacher
Ich vermiete eine Wohnung zum Kategoriemietzins. Der Mieter ist eigentlich die meiste Zeit im Ausland, behält aber wegen der Rente seinen Hauptwohnsitz in Wien. Nun sucht er einen Untermieter. Liegt in diesem Fall ein Kündigungsgrund vor? Gibt es eine andere Möglichkeit, den Mieter nicht vor den Kopf zu stoßen, die Wohnung aber dennoch freizubekommen?
Ein Mieter, der mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland ist, ist gefährdet, seine Mietrechte zu verlieren. Wenn eine Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt, so ist die gänzliche oder teilweise Untervermietung vertraglich erlaubt. Jedenfalls ist auf die Höhe des verlangten Untermietzinses zu achten. Man sollte auch mit dem Hauptmieter das Einvernehmen dahingehend suchen, dass das Untervermietrecht befristet – unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlages – abgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall sollte man versuchen, den Hauptmieter zu überzeugen, dass aufgrund seiner geringen Nutzung der Wohnung eine kleinere zur Verfügung gestellt wird, was zum Vorteil hätte, dass er sich nicht mit einem Untermietrecht belastet, für Sie aber als Vermieterin die Möglichkeit gegeben ist, die derzeit vermietete Wohnung besser zu vermieten.
Wir sind Wohnungseigentümer. Meine Cousine hat ihre Wohnung eine Etage höher vermietet. Der Mieter fällt unangenehm auf. Er hat drei Hunde, die das Stiegenhaus verunreinigen, wir fühlen uns auch durch Lärm aus der Wohnung belästigt. Außerdem lagern die Mieter ständig Sachen im Gang vor ihrer Wohnungstüre. Wie kann man dagegen vorgehen?
Ich bin Besitzerin eines Mietshauses. Ich habe vor Kurzem die baufällig gewordenen Schuppen abreißen und neu errichten lassen. Wie kann ich diese Investition abschreiben?
Bei Gebäuden oder Zusatzgebäuden mit einem grundsätzlich anwendbaren AfA-Satz von 1,5 Prozent entspräche dies einer Nutzungsdauer von rund 67 Jahren. Nicht maßgeblich ist die Nutzungsart durch den Mieter. Daraus folgt, dass dieser AfA-Satz auch dann 1,5 Prozent beträgt, wenn der Mieter das Objekt zu gewerblichen Zwecken nützt. Für den Fall einer kürzeren Nutzungsdauer, etwa 20 bis 30 Jahre weil ein „Holzschuppen“ eine begrenzte Lebensdauer hat, ist diese kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachzuweisen.
Ich besitze eine Wohnung, die mit Mitteln des Wiederaufbaufonds errichtet wurde. Stimmt es, dass diese Wohnung dem Richtwert unterliegt?
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14.7.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Barbara Walzl-Sirk, Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverbandes