Abkühlung an Hundstagen: Dürfen Mieter eine Klimaanlage einbauen?
Der Hochsommer ist da und mit ihm der Wunsch nach Abkühlung in den eigenen vier Wänden. Aber nicht erst seit den vermehrten Homeoffice-Zeiten steigen die Anfragen zum Thema Nachrüstung von Wohnungen mit Klimaanlagen bei der Mietervereinigung. Die Klimaerwärmung und die heißen Temperaturen über Monate hinweg sind der Grund für den hohen Bedarf. Vor der Planung gibt es für Wohnungseigentümer und Mieter jedenfalls einiges zu beachten. Dabei ist der Unterschied zwischen mobilen und fix verbauten Klimageräten ausschlaggebend.
Mobile Geräte sind erlaubt
Mobile Klimageräte dürfen in der Wohnung jederzeit aufgestellt werden. Diese saugen warme Luft ab und führen einen Teil davon gekühlt zurück, den anderen Teil über einen Schlauch nach außen. Beim Betrieb solcher Geräte in Kombination mit Durchlauferhitzern oder Thermen mahnen Rauchfangkehrer jedoch zur Vorsicht, denn durch die veränderte Luftzirkulation kann es in der Wohnung zu gefährlichen Konzentrationen von Kohlenmonoxid kommen.
Split-Geräte: Vermieter entscheidet
Split-Geräte hingegen, die aus einem Innen- und Außengerät bestehen, sind deutlich effizienter. Die beiden sind über Kältemittelleitung und Strom miteinander verbunden. Und hier unterscheidet sich die rechtliche Situation für Mieter und Eigentümer: Beim Einbau einer Klimaanlage handelt es sich um eine wesentliche Veränderung des Mietgegenstandes, daher müssen die beabsichtigen Arbeiten dem Vermieter schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief – angezeigt werden. Dies sollte möglichst exakt mit Plänen und Kostenvoranschlägen erfolgen. Ab dem Erhalt des Schreibens hat der Vermieter zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Zustimmung als erteilt. Falls die Anlage ohne Anfrage montiert wurde, droht eine Besitzstörungsklage des Vermieters. Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien: „Gehen Sie mit kühlem Kopf vor und holen Sie sich als Mieter schon im Vorfeld rechtlichen Rat für das konkrete Vorhaben ein, zum Beispiel bei einer Mieterorganisation.“
Ausnahmefälle
In der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Unter Umständen kann dies durchgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen, verkehrsüblich sein, einwandfrei ausgeführt und auf Kosten des Hauptmieters durchgeführt werden. Zudem darf es zu keinen schutzwürdigen Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters kommen, das Haus dadurch keine Beeinträchtigung erleiden und die Veränderung keine Gefahr für Personen und Sachen darstellen. Vor allem, wenn die Installation außerhalb des Mietgegenstandes erfolgen soll und ein Eingriff in die Bausubstanz vorliegt, legen die Gerichte eine strenge Prüfung an, ob die geplanten Veränderungen tatsächlich verkehrsüblich sind.
Miteigentümer müssen zustimmen
Wohnungseigentümer brauchen wiederum neben einer Genehmigung der Baubehörde auch das Einverständnis aller Miteigentümer. Sollten einzelne Miteigentümer ihre Zustimmung zur Montage des Klimagerätes verweigern, kann in einem Außerstreitverfahren ein Gericht feststellen, ob das wichtige Interesse für eine Wohnung mit erträglichen Raumtemperaturen die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer überwiegt. Für das Anbringen des Außengeräts einer Split-Anlage ist in den meisten Fällen eine Baubewilligung nötig – die Regelungen unterscheiden sich aber von Bundesland zu Bundesland.
Äußeres Erscheinungsbild
In Wien werden alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes von der MA 19 (Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung) überprüft. Hier gilt: Die Montage von Split-Klimageräten ist zulässig, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Raum (etwa hinter einer Balkonbrüstung) eingesehen werden können. Die MA 19 leitet in der Folge eine Stellungnahme oder ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde – Baupolizei (MA 37) – weiter. Neben dem Erscheinungsbild ist auch die Lautstärke der Klimaanlage von Bedeutung – vor allem wenn sich Nachbarn gestört fühlen. Es gibt bestimmte Grenzwerte, die eingehalten werden müssen (ÖNORM S5021). Grundsätzlich gilt: In Vororten muss es in der Regel leiser sein als in Gewerbegebieten. Zwischen 22 Uhr und sechs Uhr Früh ist generell weniger Lärmentwicklung erlaubt als tagsüber zwischen sechs und 22 Uhr. - Christina Badelt