Ich vermiete meine Wohnung: Kann ein unbefristeter Vertrag entstehen?
Von Ulla Grünbacher
Frage: Ich vermiete eine Wohnung auf drei Jahre befristet, diesen Vertrag habe ich zwei Mal schriftlich verlängert, jeweils auf weitere drei Jahre. Kann es dennoch sein, dass ein unbefristeter Vertrag entsteht? Und was kann ich tun, wenn der Mieter zum Fristende nicht auszieht?
Rechtsanwältin Nicole Neugebauer-Herl: Solange Sie die im Mietrechtsgesetz vorgesehene Mindestbefristungsdauer von drei Jahren einhalten und die Verlängerungsvereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ist die vereinbarte Befristung durchsetzbar. Eine Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag wäre nur dann möglich, wenn man vergisst, ein schriftlich befristetes Mietverhältnis wiederum schriftlich zu verlängern. In diesem Fall würde der Vertrag stillschweigend auf weitere drei Jahre befristet verlängert und erst nach Ablauf dieser Befristung, falls man keine schriftliche Befristungsvereinbarung trifft, würde der Mietvertrag in einen auf unbefristete Dauer umgewandelt werden.
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Wenn der Mieter zum Fristende nicht freiwillig auszieht, müssen Sie bei Gericht eine Räumungsklage einbringen. Es besteht auch die Möglichkeit, sechs Monate vor dem vereinbarten Endtermin bei Gericht einen Übergabsauftrag zu beantragen, der für den Fall, dass der Mieter nicht freiwillig auszieht, einen Räumungstitel bildet, sodass gleich die Delogierung beantragt werden kann.