Was können wir tun, wenn die Winterdienst-Firma verspätet arbeitet?
Von Ulla Grünbacher
Frage: Wir sind Wohnungseigentümer. Die von der Verwaltung mit dem Winterdienst beauftragte Firma arbeitet mangelhaft. Oft reinigt und streut sie erst am späten Vormittag. Die Verwaltung reagiert nicht auf meine Beschwerde. Wen trifft im Schadensfall die Haftung? Was kann ich als einzelner Wohnungseigentümer tun?
§ 93 StVO sieht vor, dass im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und -wege einschließlich der dazu gehörigen Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden müssen. Die Räum- und Streupflicht ist in der Zeit von 6 bis 22 Uhr entlang der gesamten Grundstücksgrenze zu erfüllen. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer der Grundstücke, die an Gehsteige bzw. Gehwege grenzen.
Die Räum- und Streupflicht kann durch Vereinbarung auf Dritte übertragen werden, z. B. an den Verwalter oder eine Winterdienst-Firma. In der Vereinbarung ist die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf das Winterdienstunternehmen vorzusehen, dann haftet diese Firma; und die Eigentümergemeinschaft als Auftraggeber nur, wenn die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen wurde. Die geschilderten Versäumnisse sind bedenklich. Als einzelner Wohnungseigentümer haben Sie kein Weisungsrecht gegenüber der Verwaltung, sondern müssen einen Mehrheitsbeschluss erwirken, in welchem der Verwaltung die Beauftragung eines anderen Winterdienstes aufgetragen wird.