Zu wenig Schnitten im Sackerl: Handelsgericht verurteilte Manner
Das Handelsgericht (HG) Wien hat die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft verurteilt, weil in den „Mozart Mignon Schnitten“ zu wenig Inhalt und zu viel Luft im Schüttelbeutel ist. Das teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Montag via Aussendung mit, der Manner im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte.
Das HG Wien habe die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ als irreführend beurteilt.Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
Im Verfahren vor dem HG wurden die Produkte „Original Neapolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Schüttelbeutel miteinander verglichen. Die Säckchen der drei Produkte sind gleich groß und werden in den Verkaufsregalen nah beieinander präsentiert.
Bei der Füllmenge gibt es allerdings Abweichungen: Während „Original Neapolitaner“ und „Haselnuss Mignon“ mit 400 Gramm befüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger.
„Die Mozart‐Schnitten weisen damit einen Befüllungsgrad von nicht einmal 40 Prozent auf“, kritisierte Verena Grubner, zuständige Juristin im VKI.
„Konsumentinnen und Konsumenten sollten darauf vertrauen dürfen, dass Verpackungen nicht überdimensioniert sind. Die Irreführung der Verpackung der 'Mozart Mignon Schnitten' ist vor allem deshalb so gravierend, weil das Produkt in enger Verbindung mit ähnlichen Produkten ‐ die lediglich eine andere Geschmacksrichtung aufweisen ‐ angeboten wird. Konsumenten gehen bei vergleichbaren Produkten der gleichen Verpackungsgröße davon aus, dass diese auch im selben Ausmaß befüllt sind“, sagte Grubner.
Das HG Wien beurteilte laut VKI die Verpackung der Mozart‐Schnitten als eindeutig irreführend: Konsumentinnen und Konsumenten würden nicht damit rechnen, dass sich in der Verpackung der „Mozart Mignon Schnitten“ nur 300 Gramm befinden. Auch der auf allen Seiten der Verpackung angebrachte Hinweis der Nettofüllmenge vermöge die Irreführung nicht zu verhindern. Hinweise auf das Füllgewicht werden von einer großen Zahl der Kunden nicht wahrgenommen, betonte der VKI. „Verbraucher dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass sich in gleich großen Packungen auch die gleiche Füllmenge befindet“, hieß es in der Aussendung.
„Unternehmer rechtfertigen ihre Mogelpackungen gerne mit dem Argument der technischen Notwendigkeit. So brachte auch Manner im Verfahren vor, dass es einer besonderen Kantensiegelung bedarf, damit das Mozart‐Produkt nicht ausbeule und stabil stehen könne“, sagte Grubner. „Dieses Argument war aber leicht zu widerlegen, denn schließlich können ja auch die 'Haselnuss Mignon Schnitten' von Manner mit 400 Gramm befüllt werden.“