Wirtschaft

Falsches Geschenk? Was beim Umtausch zu beachten ist

Hat das Christkind heuer danebengegriffen? Alle Jahre wieder gibt es Weihnachtsgeschenke, die keiner haben wollte oder die aus einem anderen Grund ins Geschäft zurückgetragen werden. Was Konsumenten jetzt zum Thema Umtausch, Garantie und Gewährleistung wissen müssen: 

- Umtausch auf Kulanz

Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Die AK-Konsumentenschützer empfehlen, die Rechnung unbedingt aufzuheben. Falls der Umtausch nicht auf der Rechnung steht, darauf vermerken lassen. Wenn Sie etwas umtauschen, können Sie sich in der Regel eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. Finden Sie nichts, erhalten Sie in der Regel einen Gutschein.

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Generell nicht zurückgegeben werden können Artikel, die eine Extra-Anfertigung sind, also vom Verkäufer nicht mehr weiterverkauft werden können. Etwa Schmuck mit eingravierten Namen oder Geburtsdatum. Viele Produkte können zudem nur in der Originalverpackung oder zumindest ungebraucht zurückgegeben werden.

Wer die Versiegelung bei DVDs oder Spielen also voreilig öffnet, hat Pech gehabt. Genauso wie jene, die Aktionsware gekauft haben, die vom Umtausch ausgeschlossen ist.

- Online-Rücktrittsrecht

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben dagegen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – jene, die ihre Geschenke in Onlineshops eingekauft haben. Begründet wird dies damit, dass sie die Ware beim Kauf ja nicht unmittelbar begutachten konnten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer eingetroffen ist. Wer von einem online abgeschlossenen Vertrag zurücktreten will, muss das nur formlos dem Verkäufer mitteilen, erläutert der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Ratsam ist es freilich, dies in schriftlicher Form zu tun. Die Ware einfach kommentarlos zurückzuschicken, ist dagegen nicht ausreichend.

- Anspruch auf Gewährleistung

Wer einen mangelhaften oder gar kaputten Artikel geschenkt bekommt, hat Anspruch auf Gewährleistung in Form einer kostenlosen Reparatur oder eines Austauschs. Ist etwa die neue Spielkonsole nicht funktionstüchtig, muss der Verkäufer den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen.

Kann der Fehler nicht behoben werden, hat der Käufer die Möglichkeit, entweder eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Preises zu verlangen. Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.

Am 1.Jänner  tritt ein neues Gewährleistungsrecht in Kraft. Dieses ist laut VKI aber erst auf Warenkäufe anwendbar, die nach dem 31.12.2021 geschlossen werden. Auf Warenkäufe, die in der Vorweihnachtszeit 2021 getätigt wurden, treffen die neuen Regelungen also noch nicht zu.

- Freiwillige Garantie

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Diese ist eine freiwillige Zusage der Händler oder Hersteller. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Haftungsübernahme – ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht daher auch kein Garantieanspruch. Liegt aber eine Garantie-Zusage vor, ist sie jedenfalls bindend.

- Gutscheine

Befristungen auf Gutscheinen sind oft unzulässig, sofern bereits Geld geflossen ist. Gutscheine sind generell 30 Jahre gültig. Für eine kürzere Laufzeit muss es einen triftigen Grund geben. Befristungen von zwei bis drei Jahren sind üblicherweise nicht zulässig.

Die Arbeiterkammer hat weitere Tipps für Konsumenten/innen zusammengestellt. Diese finden Sie  hier 

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