Wirtschaft

Corona: Versicherung muss nur Teil von Hotel-Betriebsausfall bezahlen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rechtsstreit eines Vorarlberger Hotels mit einer Versicherungsgesellschaft ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich, den durch den Coronavirus entstandenen Betriebsausfall in vollem Umfang abzudecken. In den ersten beiden Instanzen waren die Gerichte noch der Argumentation des Hotels gefolgt, der OGH entschied nun im Sinne der Versicherung, berichtete die "wirtschaftspresseagentur.com".

Der Betriebsausfallversicherung (Höhe 100.000 Euro) des Hotels zufolge musste auf Basis des Epidemiegesetzes eine Betriebsschließung für 30 Tage abgedeckt werden. Die Versicherung kam aber nur für die ersten zwölf Tage auf (40.000 Euro), für die anderen Tage bezahlte sie nicht.

Andere Interpretation

Die Versicherung berief sich darauf, dass die Betriebsschließungsverordnung auf Basis des Epidemiegesetzes im März 2020 nach den ersten zwölf Tagen aufgehoben worden sei. Danach sei per Verordnung ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe in Kraft getreten. Dieses stützte sich auf das Covid-19-Maßnahmengesetz, nicht auf das Epidemiegesetz.

Im Ersturteil des Landesgerichts Feldkirch hieß es, dass das Betretungsverbot einer faktischen Betriebsschließung gleichkomme und die Verordnung der Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 gedient habe.

Unterschied

Der OGH sah aber sehr wohl einen Unterschied zwischen einer Betriebsschließung gemäß Epidemiegesetz und einem Betretungsverbot als Folge einer Verordnung des Vorarlberger Landeshauptmannes auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Zumal es ja beide Gesetze parallel gebe und das einen Sinn haben müsse.

Für Hotel-Anwalt Linus Mähr war die Entscheidung des OGH nicht nachvollziehbar. "Wenn über ein Hotel ein Betretungsverbot verhängt wird, dann ist das wohl auch gemäß dem natürlichen Rechtsempfinden der Bevölkerung wie eine Schließung", sagte er.

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