Leben/Reise

Urlaubsfalle: Fahrverbot in italienischen Städten

Der Italien-Urlaub kann teuer werden: "Wer einen der bevorstehenden Feiertage für eine Italien-Reise nutzt, sollte gut über die 'zona traffico limitato', kurz ZTL, informiert sein", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. Die ZTL ist eine verkehrsberuhigte Zone, in die das Einfahren nur mit Sondergenehmigung erlaubt ist. Es gibt sie in vielen, insbesondere touristisch stark frequentierten italienischen Städten. Wer die Bestimmungen nicht einhält, muss mit Strafen ab 80 Euro rechnen. "Wenn man mehrfach unbeabsichtigt in eine ZTL hinein- und wieder herausfährt, wie etwa bei der Parkplatzsuche, wird die Strafe für jeden Verstoß neu fällig. Und wer ohne Genehmigung in eine ZTL einfährt und dort auch unerlaubt parkt, zahlt ebenfalls mehrfach – für die Einfahrt und für unerlaubtes Parken."

Kuriose Gesetze

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Von Arezzo bis Verona

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Eine ZTL gibt es u.a. in Arezzo, Bologna, Bozen, Florenz, Genua, Mailand, Pisa, Rom, Triest, Turin und Verona. In den meisten Städten beschränkt sich die Zone auf den Innenstadtbereich oder den historischen Stadtkern. Es besteht entweder ein generelles oder ein auf bestimmte Tageszeiten beschränktes Fahrverbot. Am Beginn der ZTL werden die Kennzeichen aller Fahrzeuge durch Überwachungskameras oder die Polizei elektronisch gescannt und automatisch geprüft, ob eine Einfahrtsgenehmigung vorhanden ist.

Ratsam ist also, sich vor der Reise beim Hotel zu erkundigen, ob es sich in solch einer Zone befindet. Die Unterkunftgeber können nämlich für eine temporäre Einfahrtsgenehmigung sorgen, indem sie Aufenthaltszeit und Kennzeichen rechtzeitig bei der Behörde registrieren lassen

Strafzettel sofort zahlen

Wer vor Ort einen Strafzettel erhält, sollte ihn genau überprüfen. "Sind auf dem Strafzettel keine internationalen Überweisungsdaten, also BIC und IBAN, angeführt, sollte man versuchen, die Strafe bei der örtlichen Polizeistation zu begleichen oder die fehlenden Daten zu erhalten", empfiehlt ÖAMTC-Expertin Pronebner. Erreicht man vor Ort niemanden, kann man nur warten, bis eine Zustellung der Strafe nach Österreich erfolgt. Dies muss binnen 360 Tagen nach Übertretungszeitpunkt erfolgen – andernfalls gilt die Strafe als verjährt und kann mit Einspruch bekämpft werden.