Politik/Inland

Soziale Medien: Entlassungen nach Entgleisungen

Der FPÖ-Funktionär Bruno Weber ist das jüngste Beispiel dafür, dass Tweets und Posts nicht nur den Ruf, sondern auch die Karriere gefährden können. Er kommentierte auf Facebook eine Werbung der ÖBB rassistisch und sexistisch. Sein Arbeitgeber, ein großer international tätiger Industriebetrieb im Bezirk Amstetten, habe ihn daraufhin dienstfrei gestellt und wolle ihn gerichtlich kündigen, so Weber.

Der Jobverlust droht aber nicht nur Politikern, sondern allen, die aufgrund ihrer Online-Aktivitäten mit ihrer Arbeitsstelle in Verbindung gebracht werden können. Gerade bei Facebook geben Personen oft ihren Arbeitsplatz an, auch bei Twitter ist das üblich. Selbst wenn das nicht der Fall ist, kann etwa ein Foto vom Arbeitsplatz, auf dem das Logo der Firma zu sehen ist, oder die getragene Dienstkleidung ausreichen, um den Konnex zum Unternehmen herzustellen.

Rauswürfe gesetzeskonform

Ist die Verbindung in der Öffentlichkeit nachvollziehbar, kann die Entlassung ausgesprochen werden. Diese wurde bereits in mehreren Fällen für rechtlich zulässig erklärt, besonders, wenn der Anlass ein Hassposting war. Eine klare Gesetzgebung gibt es aber nicht. Die Zulässigkeit der Entlassung (sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist unter anderem davon abhängig, welche Position der Arbeitnehmer im Betrieb hat und in welchem Bereich der Betrieb tätig ist. Ob das Posting in der Arbeitszeit oder Freizeit entstanden ist, macht keinen Unterschied.

Unternehmen wird empfohlen, klare Social-Media-Richtlinien für ihre Mitarbeiter aufzustellen. Viele Firmen empfehlen ihren Mitarbeitern, sich nicht an emotionalen Diskussionen, wie etwa zu Politik und Religion, zu beteiligen. Generell sollten sich Mitarbeiter online so wie in der Öffentlichkeit verhalten und respektvoll handeln. Kurz zusammengefasst: „Think before you post“ – denke nach bevor du postest, wie es auch in den KURIER-Social-Media-Richtlinien zu lesen ist.