Rückzahlung der Kurzarbeit: "Kann repariert werden"
Von Elisabeth Hofer
Es sind Briefe des Arbeitsmarktservice (AMS), die seit dem Sommer immer wieder bei einzelnen Betrieben für Aufregungen Sorgen. Der Grund: Sie enthalten Rückzahlungsforderungen für die erste Phase der Kurzarbeit. Diese lief von Mitte März bis Juni 2020.
Mittlerweile ist bereits Phase II der Kurzarbeit ausgelaufen. Das dritte Modell startet mit 1. Oktober. Speziell daran ist, dass die Kurzarbeit an ein Weiterbildungsprogramm geknüpft ist.
Was war das Problem bei der Kurzarbeit I?
Eigentlich stehe die Kurzarbeit nur für Mitarbeiter zur Verfügung, die bereits mindestens einen vollentlohnten Monat im Unternehmen gearbeitet haben. In solchen Fälle sei auch tatsächlich eine Rückzahlungsforderung ausgeschickt worden, heißt es aus dem Arbeitsministerium.
Die gute Nachricht: Laut Arbeitsministerium kann das Problem in den meisten Fällen einfach "repariert" werden. Schon im August habe man eine Kulanzlösung ausgearbeitet. Die aus diesem Grund drohende Gefahr und zum Teil bereits erfolgte Vorschreibung von Rückzahlungen der Kurzarbeitsbeihilfe ist damit endgültig vom Tisch bzw. unwirksam.
„Mir ist es wichtig sicher zu stellen, dass dort wo Unternehmen unverschuldet unterschiedliche Auskünfte erhalten haben, es zu keinen Rückzahlungen kommen wird", sagt Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP).
Konkret heißt das für betroffene Unternehmen, dass kein Sanierungsbegehren ist mehr zu stellen ist. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt. Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert. Für den Fall, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer bereits erfolgt ist, steht es dem Arbeitgeber frei, die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen (der Arbeitnehmer ist davon unverzüglich nach Zahlung zu informieren). Befindet sich der Arbeitnehmer weiterhin in Kurzarbeit, so wird empfohlen, diese Nachzahlung nicht in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wird eine Rückzahlung in Aussicht gestellt.