Meinung/Kolumnen/Realitäten

Unleidliches Verhalten

Wegen des nachteiligen Gebrauchs der Liegenschaft sei die Auflösung des Bestandsverhältnisses gerechtfertigt

Mag. Ulla Grünbacher
Kündigungsgrund: Filmen der Mitbewohner

Ein Mieter installierte eine Videoüberwachung seines Carports, nachdem sein Auto beschädigt worden war. Von der Kamera wurden jedoch auch andere Mieter und deren Angehörige sowie Nachbarn wiederholt und trotz deren Einwände erfasst: Beim Rasenmähen und beim Sonnenbaden.

Die Vorinstanzen haben schwerwiegende und fortgesetzte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mieter und ihrer Angehörigen erkannt, die künftig kein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner mehr erwarten lassen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass wegen des erheblich nachteiligen Gebrauchs der Liegenschaft und des unleidlichen Verhaltens des Mieters die Auflösung seines Bestandsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Schwerwiegend ist ein Vorfall, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben verleidet.

ulla.gruenbacher@kurier.at