Sammeln von Schwammerln und Pilzen: Zeiträume und Regelungen
Das österreichische Recht betreffend das Sammeln und den Schutz der Pilze ist sehr kompliziert, warnt die Mykologische Gesellschaft. Landesweit gilt im Wald grundsätzlich das Forstgesetz. Es gibt kein bundesweit einheitliches Naturschutzgesetz, sondern verschiedene Landesnaturschutzgesetze.
In Schutzgebieten (Nationalparks, Naturparks, Biosphärenparks) sind darüber hinaus die jeweiligen individuellen Regelungen zu beachten. Weiters spielen Eigentumsverhältnisse eine Rolle, denn der Waldbesitzer darf die Schwammerlsuche auch verbieten, das muss aber ausdrücklich ausgeschildert sein.
Zwei Kilo Schwammerl pro Tag
Ohne abgeschlossenes Rechtsstudium ist das alles also ziemlich schwierig. Die wichtigste Regel lautet, dass maximal zwei Kilogramm pro Person pro Tag gesammelt werden dürfen. Es drohen bei Missachtung österreichweit Strafen bis 3.630 Euro oder sogar zwei Wochen in Haft.
In Wien, Niederösterreich, Burgenland und der Steiermark existieren bis dato keine über den allgemeinen Naturschutz hinausgehenden Regelungen für Pilze. Bestimmte Schwammerl – wie der Kaiserling – sind in Oberösterreich und Kärnten hingegen vollkommen geschützt und dürfen überhaupt nicht gesammelt werden.
In einigen Bundesländern ist die Pilzsuche außerdem zeitlich beschränkt. In Kärnten etwa dürfen Steinpilze und Eierschwammerl nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September geklaubt werden. Auch darf nur zwischen 7 und 18 Uhr gesammelt werden, um unangenehme Begegnungen mit Jägern zu vermeiden.
In Salzburg und Tirol ist die Suche zwischen 7 und 19 Uhr erlaubt, dankenswerterweise ist in Salzburg außerdem das Sammeln von giftigen, ungenießbaren oder verdorbenen Pilzen ausdrücklich verboten.
In Wien gibt es zwar keine Landesbestimmungen, einige Schwammerlgebiete wie die Lobau, der Wienerwald oder der Lainzer Tiergarten sind aber Schutzgebiete. Hier gibt es vereinzelt Sammelverbote.