Leben/Essen & Trinken

Von wegen "natürlich": VKI-Klage entlarvt Vanille-Drink als Mogelpackung

Stilisierte Vanilleblüten, dazu das Wort "pflanzlich" – in großen Lettern hervorgehoben: Die Verpackung des Sojagetränks „Happy Soya Soja Drink Vanille“ lässt Konsumentinnen und Konsumentinnen davon ausgehen, dass in dem Produkt Vanille als Inhaltsstoff vorkommt.

Tatsächlich enthält der Drink aber weder Vanillebestandteile noch natürliches Vanillearoma, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) herausfinden konnte. Im Auftrag des Sozialministeriums hat der VKI den Hersteller, die Mona Naturprodukte GmbH, geklagt – und Recht bekommen.

Bewusste Täuschung

Laut Oberlandesgericht (OLG) Wien liegt demnach eine irreführende Geschäftspraktik vor. Die Etikettierung eines Lebensmittels darf durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die Darstellung einer bestimmten Zutat nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass diese Zutat im Lebensmittel vorhanden sei – und zwar auch dann, wenn ihr Fehlen dem Zutatenverzeichnis zu entnehmen ist.

Durch das Zusammenspiel des auf der Schauseite der Verpackung befindlichen Worts "Vanille" und der Darstellung einer Vanilleblüte werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Produkt handelt, in dem natürliche Bestandteile der Vanilleblüte oder zumindest natürliches Vanillearoma enthalten sind. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die hervorstechende Bezeichnung "PFLANZLICH".

Keine Klärung durch Zutatenliste

Die Irreführung bestehe darin, dass entgegen des provozierten Eindrucks gar keine natürlichen Bestandteile oder Aromen enthalten sind. Das Produkt beinhalte nicht jene Inhaltsstoffe, mit welchen Verbraucherinnen und Verbraucher der Verpackungsgestaltung zufolge rechnen dürfen.

Selbst das Zutatenverzeichnis kläre nicht darüber auf, um welche Aromen es sich bei den dort nicht näher bezeichneten "Aromen" tatsächlich handelt – welche dem Gericht zufolge in verschwindend geringem Ausmaß verwendet wurden.

"Das Oberlandesgericht Wien setzt sich in diesem rechtskräftigen Urteil ausführlich mit der Diskrepanz einer Produktgestaltung und den tatsächlichen Inhaltsstoffen auseinander. Ein Zutatenverzeichnis alleine schließt eine mögliche Irreführungseignung einer Verpackung oder Bezeichnung nicht aus, zumal viele Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Zutatenliste jedes einzelnen Produkts genau studieren", kommentiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klage im VKI das Urteil. "Wir sind sehr erfreut, dass auch das Oberlandesgericht Wien das so sieht."