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Sicherheitsnetz für Lebensgefährten: Was (internationale) Paare beachten sollten

Die Lebensgemeinschaft liegt im Trend: Nach Angaben der Statistik Austria lebten im Vorjahr in Österreich rund 394.000 Paare in „Wilder Ehe“. Das sind deutlich mehr als noch vor einigen Jahren: Lebten im Jahr 1985 nur rund 73.000 Paare ohne Trauschein in einem Haushalt zusammen, war es im Jahresdurchschnitt 2018 bereits mehr als jedes sechste Paar. Das Problem dabei: Die Partner sind rechtlich kaum abgesichert. „Lebensgefährten kommen in der Rechtsordnung nur rudimentär vor, und zwar im Miet- und minimal im Erbrecht“, sagt dazu der Linzer Notar Roland Gintenreiter. Keine normative Regelung gibt es, wenn beide gemeinsam ein Unternehmen besitzen oder ein Partner im Betrieb des anderen mitarbeitet.

Geht die Beziehung in die Brüche, bleibt oft nur der Weg zu Gericht, um Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen.

Notar Dr. Roland Gintenreiter

Denn Unterhalts-, und Vermögensansprüche gibt es bei Lebensgemeinschaften nicht.

Partnervertrag ist ein „Muss“

Er rät daher allen Paaren, die nicht nur das Privat-, sondern auch das Berufsleben miteinander verflechten, zu klaren Regelungen. Minimum für die Mitarbeit sollte ein Dienstverhältnis oder zumindest eine Werkvertragsregelung mit einem festgelegten Stundenlohn sein. „Dann ist zumindest die Arbeitsleistung gedeckt“, sagt Gintenreiter. Soll der Partner darüber hinaus eine Abfindung erhalten, empfiehlt er einen Partnerschaftsvertrag. „Dieser ist für Lebensgemeinschaften ein Muss“, sagt der Notar. Darin kann einerseits klargestellt werden, welche Vermögenswerte welchem Partner gehören. Wichtig ist das beispielsweise, wenn gemeinsam Immobilien erworben wurden. „Im Eherecht gibt es ein gerichtliches Aufteilungsverfahren“, erklärt Gintenreiter. Lebensgefährten bleiben jedoch auch im Fall der Trennung gemeinsam Eigentümer derselben – und gegebenenfalls auch Darlehensnehmer.

In einem Partnervertrag können sie jedoch regeln, wer im Fall einer Trennung die Immobilie erhalten soll. Und eine Haftungsfreistellung vereinbaren – sofern die darlehensgebende Bank dem zustimmt.

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Unterhalt und Obsorge

Andererseits können im Partnerschaftsvertrag Unterhaltsansprüche und die Obsorge für gemeinsame Kinder geregelt werden. Gleiches gilt für die Entschädigung für die Mitarbeit im Unternehmen sowie den Wertzuwachs. Wird das Unternehmen im Rahmen einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer GmbH gemeinsam besessen, empfiehlt es sich im Gesellschaftsvertrag die Rahmenbedingungen für den Ausstieg eines Partners festzulegen.

Frei aushandelbar

„Bei Lebensgemeinschaften kann der Inhalt des Partnerschaftsvertrags frei ausgehandelt werden“, beschreibt Gintenreiter. Ein wenig anders sieht es bei Eheverträgen und Partnerverträgen für eingetragene Partnerschaften aus: In diesem Fall gilt das Ehegesetz, das die Partner bei Trennungen weitreichend absichert, als Basis. Egal, ob Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Ehe: „Klare Regelungen helfen, später Ärger zu vermeiden“, sagt Gintenreiter.

Unterstützung bei Partnerschaftsverträgen erhalten Sie bei der Notariatskammer auf www.notar.at.

Mehr Rechtssicherheit für internationale Paare

Zwei neue EU-Verordnungen regeln das Güterrecht: Paare können jetzt entscheiden, welcher Staat in Vermögensfragen zuständig sein soll.

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Liebe kennt keine Grenzen. Rund 30 Prozent aller Ehen in Österreich haben nach Angaben der Statistik Austria einen internationalen Bezug. Das heißt, einer der Partner oder auch beide sind Nicht-Österreicher. 

Somit stellt sich etwa bei einer Trennung die Frage, welches nationale Recht maßgebend sein sollte. Nach österreichischem Recht beispielsweise hat bisher, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, die gemeinsame Staatsangehörigkeit bestimmt, welches Recht anzuwenden war. War diese nicht gegeben, wurde der gewöhnliche Aufenthalt herangezogen.

Ehe- und Partnergüterrecht

Zwei seit 29. Jänner dieses Jahres geltende EU-Verordnungen sorgen nun im Ehe- und Partnergüterrecht für mehr Klarheit: Sie regeln künftig, wie Ehe- oder eingetragene Partner, die mit Nicht-Österreichern zusammenleben, ihr Vermögen rechtlich nach ihren Wünschen ordnen können. Gleiches gilt für Österreicher, die aus beruflichen Gründen im Ausland wohnen und dort ihre Ehe geschlossen haben. 

Sie können nun selbst entscheiden, welches Recht in Vermögensfragen zuständig sein soll: Dies kann entweder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit zumindest einer der Ehegatten besitzt, sein. Oder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts zumindest eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl. Bei eingetragenen Partnerschaften gibt es zusätzlich die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, in dem die Partnerschaft begründet wurde. 

Geregelt werden kann auch, welches Gericht bei Streitigkeiten für die Entscheidung über sämtliche zivilrechtliche Fragen des gemeinsamen Güterstandes zuständig ist. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind Steuer- und Zollsachen, Unterhaltspflichten und Erbrecht. 

Nicht in Stein gemeißelt

Die gewählte Rechtswahl kann jederzeit im Einvernehmen mit dem Partner geändert werden. Allfällige Interessen Dritter wie etwa von Gläubigern müssen bei Änderungen aber berücksichtigt werden. Wird keine Rechtswahl für den ehelichen Güterstand getroffen, gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Mehr Informationen erhalten Sie bei der Notariatskammer auf www.notar.at.

Ehe und eingetragene Partnerschaft sind offen für alle

Neuerung: Seit Jahresbeginn können auch gleichgeschlechtliche Paare den Bund fürs Leben schließen.

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Nach zähem Ringen ist es soweit: Seit 1. Jänner dieses Jahres stehen sowohl die Ehe als auch eingetragene Partnerschaften allen, also sowohl homo- als auch heterosexuellen Paaren offen. Somit wurde einerseits die Ehe für Homosexuelle geöffnet, andererseits die Eingetragene Partnerschaft für Heterosexuelle. Damit sollen Diskriminierungen nun endgültig der Vergangenheit angehören. Bereits im Dezember 2017 hatte der VfGH das Gesetz aufgehoben, das homosexuellen Paaren den Zugang zur Ehe verwehrte - und zwar per 31. Dezember 2018. Doch worin bestehen die Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft? Unter anderem darin, dass es im Vorfeld einer eingetragenen Partnerschaft keine Verlobung gibt. Für die Ehe gilt weiterhin die Verpflichtung zur Treue, für eingetragene Partnerschaften ist die „Vertrauensbeziehung“ die Voraussetzung. 

Für die Ehe reif

Ein weiterer Unterschied liegt in der Altersregelung: Im Prinzip müssen die Partner volljährig sein, um eine Ehe oder Eingetragene Partnerschaft eingehen zu können. Im Fall der Ehe kann vor Gericht eine Ehemündigkeitserklärung erwirkt werden, wenn einer der Partner bereits volljährig ist und der zweite Partner dem Gericht für die Ehe reif erscheint. Unterschiede gibt es weiters beim Unterhalt. Im Ehegesetz ist geregelt, dass unabhängig vom Verschulden an der Scheidung dem Partner, der sich zum überwiegenden Teil der Kindererziehung widmet, Unterhalt zusteht. Wird eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst, steht dem Partner, der die gemeinsamen Kinder betreut, per Gesetz kein Unterhalt zu. 

Mehr Ehen

Darüber hinaus ist die Frist, nach der eine eingetragene Partnerschaft wegen unheilbarer Zerrüttung einseitig aufgelöst werden kann, mit drei Jahren um die Hälfte kürzer. Übrigens: Im Vorjahr wurden laut Statistik Austria österreichweit 45.455 Ehen sowie 450 Eingetragene Partnerschaften geschlossen. Dies bedeutet ein Plus von 1,1 Prozent bei den Hochzeiten, jedoch einen Rückgang bei den Verpartnerungen um 14,9 Prozent.

Bei Fragen zum Thema Ehe oder eingetragene Partnerschaft wenden Sie sich an die Notariatskammer auf www.notar.at.