Wirtschaftskammer-Gutachten gegen Lobauautobahn-Absage
Die Wirtschaftskammer Wien hat zum gestoppten Bau der Lobauautobahn ein neues Rechtsgutachten vorgelegt. Dieses kommt demnach zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Umweltministeriums "willkürlich und ohne jegliche Rechtsgrundlage" gefallen ist. Die Kammer sah den Aufsichtsrat der Asfinag nun gut beraten, "Schäden für die Aktiengesellschaft, den Wirtschaftsstandort und die Menschen in der Ostregion abzuwenden", wie es in einer Aussendung hieß.
"Dieses neue Rechtsgutachten zeigt sehr klar, dass Aufsichtsratsmitglieder der Asfinag haften, wenn sie einem Bauprogramm zustimmen, in dem Straßenteile nicht oder nicht mehr enthalten sind, die im Bundesstraßengesetz festgelegt sind. Das ist bei der S1 inklusive Lobautunnel der Fall", sagte Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien.
Bundesstraßengesetz mehr als Ermächtigung?
Das Rechtsgutachten "Zu Rechten, Pflichten und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder der Asfinag im Zusammenhang mit Änderungen des Bauprogramms" der KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH widerspricht demnach der Argumentation des Umweltministeriums, dass das Bundesstraßengesetz nur eine Ermächtigung darstelle, keineswegs aber eine Verpflichtung eine Straße zu bauen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. "Diese Behauptung ist nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu bereits 1990 in einem Erkenntnis zur Phyrnautobahn entschieden, dass die Bundesstraßenverwaltung den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Straßen nicht verzögern darf. Diese Straßenprojekte sind nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten ehestens umzusetzen", hieß es in einer Aussendung.
Das Bauprogramm der Asfinag muss laut dem Gutachten zudem vom Aufsichtsrat abgesegnet werden. Der Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrats ist allerdings durch die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Das Bundesstraßengesetz enthält nämlich den ausdrücklichen Gesetzesauftrag, die S1 zu bauen. "Das ist eine Vorgabe für den Aufsichtsrat. Es handelt sich hier nicht um eine unternehmerische Ermessensentscheidung", so die Wirtschaftskammer,
Außerdem habe das Umweltministerium in Sachen Lobautunnel die Entscheidungen der Asfinag nicht abgewartet, sondern die vorgegebene Abfolge umgedreht und die Ergebnisse durch eine mediale Verkündigung am 1. Dezember vorweggenommen. "Das entspricht einer Weisung. Diese ist wiederum rechtswidrig, weil Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft per Gesetz weisungsfrei sind", argumentierte die Kammer.
Angeblich "willkürliche" Entscheidung
"Es zeigt sich nun in voller Breite, dass Entscheidungen über wichtige Infrastrukturprojekte wie den Lobautunnel im BMK willkürlich und ohne jegliche Rechtsgrundlage fallen. Das ist weder des Ministeriums noch des Amtes würdig. Vorstand und Aufsichtsrat der Asfinag sind gut beraten sich hier im Rechtsrahmen zu bewegen und so Schäden für die Aktiengesellschaft, den Wirtschaftsstandort und die Menschen in der Ostregion abzuwenden", sagte Ruck.
Sollte der Lobautunnel nicht errichtet werden, beträgt der direkte Schaden für die Asfinag - und damit die Haftung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder - vorsichtigen Schätzungen der Wirtschaftskammer zufolge mindestens einen hohen zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Der ergibt sich durch Kosten für Planungen, Probebohrungen und Ankäufe von Grundstücken. Die Verjährungsfrist ab Schadenseintritt kann dabei bis zu 30 Jahre betragen. "Ganz abgesehen vom nicht gerade geringen Schaden für die Asfinag, entgehen der Volkswirtschaft mindestens 12,7 Milliarden Euro an Wertschöpfung. Das ist immerhin ein Drittel der bisher angefallenen Kosten für die Pandemie", so Ruck.