Chronik/Wien

Wien verschärft Baumschutzgesetz: Größere Bäume und höhere Strafen

Seit 1973 ist das Wiener Baumschutzgesetz in Kraft. Mehr als 50 Jahre lang wurde es nicht bearbeitet. „Aus dem einfachen Grund, dass es funktioniert“, sagt Umweltstadtrat Jürgen Czernohorszky (SPÖ). Nun aber sei es an der Zeit für eine Novellierung, „‚damit noch mehr Bäume gepflanzt und weniger gefällt werden“, sagt Czernohorszky. Das Gesetz soll noch im Jänner im Landtag beschlossen werden. Die Bestimmungen aber werden rückwirkend ab sofort gültig sein, um eine Flut von Anträgen vor Inkrafttreten der Novelle zu verhindern, heißt es. Der Koalitionspartner, die Neos, zeigt sich mit dem Vorhaben zufrieden. 

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Hier die wichtigsten Punkte der Novelle:

  • Der Begriff „Obstbaum“ wird definiert

     Im neuen Gesetzestext wird der Begriff Obstbaum definiert. Das soll Missverständnisse vermeiden, welcher Baum geschützt ist und welcher nicht. In Zukunft ist der Schutz von unter anderem dem Schwarzen Holunder oder dem Maulbeerbaum somit festgeschrieben.

  • Bewilligungen werden zeitlich beschränkt

    Soll in Wien ein Baum gefällt werden, muss um eine Bewilligung angesucht werden. Bisher waren diese Bewilligungen nicht zeitlich beschränkt. „Damit konnten sie jahrelang im Kastl aufgehoben und erst irgendwann verwendet werden“, sagt Stadtgartendirektor Rainer Weisgram. Damit ist nun Schluss: Die Bewilligungen werden auf zwei Jahre beschränkt.

  • Invasive Arten können leichter gefällt werden

    Um der Ausbreitung invasiver Baumarten schneller Herr zu werden, braucht es bei der Fällung künftig keine Bewilligung mehr. Die Fällung muss lediglich zwei Wochen vorher beim Magistrat bekannt gegeben werden.

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  • Größere Bäume für Ersatzpflanzungen

    Wird eine Baumfällung genehmigt, muss der Baum in der Regel ersetzt werden (siehe Infobox). Diese Ersatzbäume sollen künftig größer ausfallen. Bisher reichten Bäume mit einem Stammumfang zwischen 8 und 15 Zentimetern, in Zukunft sollen es zwischen 16 und 18 Zentimeter sein. Dazu kommt die Möglichkeit, statt zwei Bäumen einen XL-Baum mit 25 bis 30 Zentimetern Stammumfang zu setzen.

  • Bäume können im ganzen Bezirk gepflanzt werden 

    Auch das Umfeld, in dem die Ersatzpflanzungen getätigt werden können, wird ausgeweitet. Statt im Umkreis von höchstens 300 Metern vom Standort des gefällten Baumes können die neuen Bäume künftig überall innerhalb der Bezirksgrenzen gepflanzt werden. Damit soll die Chance erhöht werden, dass tatsächlich Bäume gepflanzt werden, sagt Weisgram.

Ersatzpflanzungen

Wird eine Baumfällung genehmigt,  ist  eine Ersatzpflanzung nötig. Das Verhältnis ist dabei nicht 1:1, sondern orientiert sich am Stammumfang des gefällten Baumes. Ist er 40 Zentimeter groß, muss nur ein Ersatzbaum gepflanzt werden.  Ist er größer, muss pro weitere 15 Zentimeter jeweils ein weiterer Baum gepflanzt werden

4.500 Bäume

werden pro Jahr in Wien gepflanzt. Insgesamt gibt es 500.000 Stadtbäume sowie mehr als 1.000 Parks 
und Grünräume
 

  • Baumpflege wurde um 5 Jahre angehoben

    Um die neuen Bäume, die anstelle der gefällten Bäume gepflanzt wurden, muss man sich auch kümmern. Diese Frist wird von fünf auf zehn Jahre angehoben. Erst nach diesem Zeitraum gilt die Pflicht zur Ersatzpflanzung als erfüllt.

  • Ausgleichszahlungen werden angehoben

    Sollte eine Ersatzpflanzung doch nicht möglich sein, müssen Ausgleichszahlungen getätigt werden. Und die sollen mit der Novelle erhöht werden: Der Einheitssatz pro nicht gepflanztem Baum beträgt künftig 5.000 statt 1.090 Euro. Zudem wird der Betrag laufend valorisiert. Die aus den Ausgleichszahlungen resultierenden Erträge sollen zweckgebunden im Sinne des Baumschutzgesetzes verwendet werden.

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  • Verwaltungsstrafen werden angehoben

    Erhöht wird auch die Summe, die bei Verwaltungsstrafen zu entrichten ist. Wird etwa ein Baum ohne Bewilligung gefällt, muss mit Strafen zwischen 1.000 und 70.000 Euro gerechnet werden. Bisher waren es 700 bis 42.000 Euro.

  • Verjährung wird gehemmt

    Mit der Novellierung endet die Tathandlung erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes. Das bedeutet, dass die Verjährung erst dann beginnt, wenn Erhaltungsmaßnahmen gesetzt, ein Ersatzbaum gepflanzt oder die Beseitigung des Eingriffs begonnen wurde.

  • Verschreibung von weiteren Maßnahmen

    Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand auswirken, müssen zukünftig ebenfalls bekannt gegeben werden. Sollte ein Baum dabei beschädigt werden, kann die Behörde dann Wiederherstellungsmaßnahmen anordnen. Zum Beispiel die Wiederherstellung des Wurzelraums oder die Baumpflege bei Schädlingsbefall.