Chronik/Wien

Café Landtmann: Rechtsstreit beendet, Betrieb läuft weiter

Der Betreiber des Wiener Café Landtmann und der Lokalvermieter haben ihren Rechtsstreit wegen nicht geleisteter Mietzahlungen während der Corona-Pandemie beendet. Der Kaffeehausbetrieb läuft weiter.

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Die Streitparteien - Querfelds Wiener Kaffeehaus GmbH und die Vermieterin Novoreal AG der Karl Wlaschek Privatstiftung - haben sich "einvernehmlich und gütlich" auf einen Vergleich geeinigt, teilten Sprecherinnen der beiden Unternehmen am Montagabend gemeinsam mit.

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Eine für Ende September anberaumte Verhandlung findet demnach nicht mehr statt. Der Vergleich wurde in der Aussendung der Unternehmen nicht näher erläutert.

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Man dürfte aber wieder gemeinsam auf eine Melange gehen können, ging aus der Aussendung hervor: "Die Querfelds Wiener Kaffeehaus GmbH betreibt weiterhin das Café Landtmann am bisherigen Standort. Berndt Querfeld freut sich über die Einigung und den Fortbestand der Zusammenarbeit mit Novoreal. Auch Martina Schmidradner, Vorstand der Novoreal AG, begrüßt, 'dass wir im partnerschaftlichen Miteinander zu einer fairen Lösung gefunden haben'."

Worum es geht

Die Vermieter des bekannten Innenstadt-Kaffeehauses waren 2021 vor Gericht gezogen. Der Vorwurf: Querfeld habe eigenmächtig die Mietzahlungen in den Lockdown-Monaten ausgesetzt und in anderen Monaten stark reduziert. Querfeld wiederum sah sich wegen der Geschäftseinbußen durch die Corona-Maßnahmen im Recht. Der Streitwert belief sich auf mehrere hunderttausend Euro.

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Zu Mietzahlungsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und deren Vermietern gibt es inzwischen schon mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen.

Wenn Geschäftslokale wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben mussten, konnten die mietenden Unternehmen zumindest einen Teil ihrer Miete zurückfordern. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2021 klargestellt. Denn die Pandemie gilt als "Seuche".

Macht sie ein Bestandsobjekt unbrauchbar, muss der Mieter keine Miete zahlen. Umstritten ist aber nach wie vor, wie eine teilweise Benützbarkeit des Geschäftslokals rechnerisch zu berücksichtigen ist und wie sich andere behördliche Maßnahmen (z.B. Maskenpflicht, Abstands- und 3-G-Regelungen) auf den Mietzinsanspruch auswirken.

Im Mittelpunkt stand oft wie beim Landtmann etwa die Frage, wie sich die behördlichen Corona-Maßnahmen von Abstands- und 3-G-Regelungen über die Registrierungspflicht bis hin zu verkürzten Sperrstunden auf den Umsatz und die Kundenzahlen ausgewirkt haben. Und der Umsatz sei deutlich gesunken, argumentierte Querfeldt in seinem Streitverfahren.

Andere Argumente

Anders sahen das die Vertreter der Vermieterin und Klägerin. Diese argumentierten unter anderem, dass das Café Landtmann durch die vorübergehende Einrichtung von Take-away und eines Lieferservices auch während der Pandemie zumindest teilweise benutzbar war.

Die Wlaschek-Stiftung wollte ihren Angaben zufolge immer einen Vergleich, bestritt dass eine Neuverpachtung Thema sei, obwohl es Interesse gebe. Das Café Landtmann solle so bleiben, wie es ist. Der Fortbestand ist mit dem Vergleich nun grundsätzlich gesichert. Ohne diesen Vergleich hätte sich wohl auch mit diesem konkreten Fall der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen müssen.