Chronik/Österreich

Verhüllungsverbot: Darf man sich zu Halloween als Burka-Trägerin verkleiden?

Seit 1. Oktober gilt in Österreich das Verhüllungsverbot; und seitdem sorgt es vor allem für skurrile Schlagzeilen: Erst gestern wurde bekannt, dass das Parlamentsmaskottchen Lesko wegen des Verbots beamtshandelt wurde, auch ein Mann im Hai-Kostüm wurde bereits angezeigt - wobei in dem Fall jene PR-Firma, die den Hai auf die Straße geschickt hatte, auch die Polizei rief.

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Wann ist es kalt?

Der Grund für die Konfusion: Das Gesetz sollte vor allem das Tragen von Niqab und Burka verbieten; Vertretern einer bestimmten Religion das Tragen von Kleidung im Sinne der Religionsausübung zu verbieten, würde aber dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Weshalb gleich ein komplettes "Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz" geschaffen wurde, für das es allerdings Ausnahmen gibt. Etwa eine Gesichtsverhüllung aus beruflichen Gründen, medizinischen Gründen, bei Kälte und bei Brauchtumsveranstaltungen. Alles das ist aber eher schwammig: Dass die beruflichen Gründe schwer zu definieren sind, zeigen die Fälle von Lesko und dem Hai. Und wann liegen medizinische Gründe vor und wie müssen sie nachgewiesen werden? Wann ist es kalt? Gilt für Radfahrer und Fußgänger eine unterschiedliche Temperatur als kalt, weil der Fahrtwind zu berücksichtigen ist? Welche Veranstaltungen sind Brauchtumsveranstaltungen?

Ist Halloween Brauchtum?

Die niederösterreichische Polizei gab in den Niederösterreichischen Nachrichten zu bedenken, dass Halloween am 31. Oktober für die Polizei "spannend" werden könnte, weil Halloween nicht zum österreichischen Brauchtum gehört; das Innenministerium stellte kurz darauf klar: Halloween gilt als Brauchtum. Was aber, wenn jemand auf die Idee kommen würde, sich zu Halloween als Burka-Trägerin zu verkleiden?

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Vorab: Es ist kompliziert. Es gibt eben "keine konkrete Auflistung" dessen, was erlaubt ist und was nicht, sagt der Sprecher des Innenministeriums, Karl-Heinz Grundböck. Die Situation sei "im Gesamtzusammenhang zu beurteilen". Das heißt, die Beurteilung der Frage, ob die Burka ein zulässiges Kostüm im Sinne einer Brauchtumsveranstaltung ist oder eine allgemeine - und damit verbotene - Gesichtsverhüllung, beurteilt die Polizei. Wer alleine in einer Burka auf der Favoritenstraße spaziert, hat vermutlich eher ein Problem als jemand, der mit einem Clown und einem Zombie unterwegs ist.

Verhüllungsverbot ist nicht generell ausgesetzt

Noch schwieriger ist die Situation für Frauen, die eventuell auch noch muslimischen Glaubens sind, aber niemals Niqab tragen würden - also außer zu Halloween. Und auch wenn Brauchtumsveranstaltungen eine Ausnahme bilden, ist dennoch Vorsicht geboten, wenn man sich mit verhülltem Gesicht zu Halloween außer Haus begibt: "Das Verhüllungsverbot ist nicht generell ausgesetzt", sagt Grundböck.