Ratgeber: Wer haftet im Schnee-Fall?
Von Anna Perazzolo
Probleme bei der Stromversorgung, geschlossene Schulen und Höchststufe bei der Lawinenwarnung - das Schneechaos geht weiter. Aber nicht nur auf Pisten ist es gefährlich, auch bei einem einfachen Spaziergang durch den Ort lauern Gefahren. Dass Dächer und Gehwege von Schnee und somit auch von Gefahr befreit sind, dafür müssen Haus- und Grundstückseigentümer selbst sorgen.
Zu Räumungsarbeiten rund um das Privatgrundstück sind die Eigentümer gesetzlich verpflichtet. Einerseits betrifft das Gehwege, aber auch Eisbildungen und Schneemengen auf dem Hausdach. Ab welchen Schneemengen man zu einer Räumung des Dachs verpflichtet ist, ist gesetzlich nicht genau definiert. Andreas Steiner vom Gemeindebund rät: "Sind die Schneemengen so groß, dass vorbeigehende Personen durch Herabstürzen von Schnee und Eis verletzt werden können, sollte sich der Hausbesitzer auf jeden Fall um eine Räumung kümmern."
Andreas Rieger vom Bundesfeuerwehrverband rät jedoch von Eigeninitiative bei den Räumungsarbeiten ab: "Der Schnee kann nachgeben und die Absturzgefahr ist hoch. Ich würde Zivilpersonen klar davon abraten, sich selbst an eine Dachräumung heranzuwagen." Die Feuerwehr unterstützt bei einer Dachräumung, jedoch nur wenn unmittelbare Gefahr im Verzug ist und die Räumung in kürzester Zeit erledigt sein muss. Ansonsten sollte man sich selbst an private Winterdienste wenden, die Kosten hat dabei der Hauseigentümer zu tragen.
Nicht nur Dächer, auch Gehwege müssen geräumt werden
Gefahr droht in der eisigen Zeit jedoch nicht nur von oben, sondern auch am Gehweg. Gehwege, die vom Grundstück nicht weiter als drei Meter entfernt liegen, müssen vom Eigentümer freigemacht und bestreut werden. Ist kein Gehsteig vorhanden gilt dieselbe Regelung für einen ein Meter breiten Streifen am Grundstücksrand.
Kommt es zu Räumungen des Gehsteigs durch öffentliche Räumarbeiten, sollte man sich jedoch nicht auf diese verlassen. Sie gelten nämlich als unverbindliche Arbeitsleistung, die Haftung liegt weiterhin beim angrenzenden Grundstückseigentümer.