Chronik/Österreich

Das sind die neuen Einreiseregeln ab dem 1. Juli

Ab 1. Juli, dem Tag des Inkrafttretens des europäischen Grünen Passes, gilt auch für Österreich eine neue Einreiseverordnung. Personen, die aus Ländern mit geringem epidemiologischen Risiko einreisen, müssen glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der vergangenen zehn Tage ausschließlich dort aufgehalten haben. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist binnen 24 Stunden ein Covid-Test vorzunehmen, heißt es in der Verordnung, die am späten Freitagabend veröffentlicht wurde.

Wie eine Glaubhaftmachung des Aufenthalts erfolgt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Infrage kommen zum Beispiel Flug- oder Hotelreservierungsbestätigungen, hieß es auf Nachfrage der APA aus dem Gesundheitsministerium.

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Für alle anderen Staaten, die also laut Gesundheitsministerium weder Virusvariantengebiet noch Länder mit geringem epidemiologischen Risiko sind, ist weiterhin der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen, zudem besteht Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Im Gegensatz zu Deutschland, das am Freitag auch Portugal und Russland zu Virusvariantengebieten erklärt hat, werden aus österreichischer Sicht diese beiden Länder aus heutiger Sicht nicht als Virusvariantengebiete eingestuft.

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Für alle anderen Staaten, die also laut Gesundheitsministerium weder Virusvariantengebiet noch Länder mit geringem epidemiologischen Risiko sind, ist weiterhin der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen, zudem besteht Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ausnahmen gelten für regelmäßige Pendler, grenzüberschreitende Schul- und Studienbesuche, zu familiären Zwecken oder zum Besuch von Lebenspartnern. Auch für Personen, die vollimmunisiert sind, entfällt 14 Tage nach der letzten dafür notwendigen Impfdosis die Registrierungs- und Quarantänepflicht. Ebenso gilt das für Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Im Gegensatz zu Deutschland, das am Freitag auch Portugal und Russland zu Virusvariantengebieten erklärt hat, werden aus österreichischer Sicht diese beiden Länder aus heutiger Sicht nicht als Virusvariantengebiete eingestuft.

Für Einreisen aus Ländern mit geringem epidemiologischen Risiko (Anlage 1/früher Anlage A) entfallen zwar Registrierungspflicht und Quarantäne, jedoch müssen Personen, welche aus solchen Staaten oder Gebieten einreisen, nach wie vor einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3-G-Regel) mit sich führen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

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Ebenfalls entfällt die Registrierungs- und Quarantänepflicht für Einreisen aus Ländern außerhalb Europas bzw. Ländern, die weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 (früher Anlage B) aufgelistet sind, wenn die einreisende Person vollständig geimpft ist. Jedoch muss die letzte für eine Vollimmunisierung notwendige Impfdosis zum Zeitpunkt der Einreise mindestens 14 Tage zurückliegen. Dieser Umstand ist mit einem Impfnachweis entsprechend zu beweisen.

Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, können aus Staaten der Anlage 2 einreisen, jedoch nur mit einem negativen PCR-Test, einer Registrierung sowie einer verpflichtenden Quarantäne.

Für Minderjährige bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Erwachsene, unter deren Aufsicht sie reisen. Gilt also die Quarantäne des Erwachsenen als beendet, so zählt dies auch für die Kinder. Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr entfällt die Testpflicht. Danach muss bei Einreisen aus Staaten der Anlage 1 ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (3-G-Regel) und bei Einreisen aus Staaten der Anlage 2 jedenfalls ein negativer PCR-Testnachweis erbracht werden.

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Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt eine drei Wochen zurückliegende Impfung, ein negativer Covid-Test, eine Bestätigung einer überstandenen Infektion oder ein Antikörpertest. Ein PCR-Test darf nicht mehr als 72 Stunden, ein Antigentest nicht mehr als 48 Stunden und ein Antigentest in Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Bei Genesungsnachweisen liegt die Frist bei maximal 180 Tagen, bei Antikörpertests bei 90 Tagen.

Neu in der Verordnung ist, dass Beförderungsunternehmen ihre Kunden über die Voraussetzungen der Einreise und über die Folgen von Verstößen informieren müssen. Als solche Unternehmen gelten alle, die Beförderungsdienstleistungen anbieten. Infrage kommen zum Beispiel Fluglinien, Bus- und Bahnunternehmen. Wenn die Person durch Österreich nur durchreist, gilt die Verordnung nicht.

Die Verordnung tritt am 31. August 2021 außer Kraft.