Chronik/Niederösterreich

NÖ-Verordnung: Im Ort ist der Wolf Fall für die Polizei

Seit wenigen Tagen ist die Verordnung für den Umgang mit „Problemwölfen“ in Niederösterreich rechtskräftig.

Nach dem Vorbild des Schweizer Modells hilft eine vierstufige Skala, um zu klären, welche Maßnahmen von Seiten der Behörde getroffen werden müssen. Sie reicht von „unbedenklich“, wenn der Wolf ein nicht sachgerecht geschütztes Nutztier erlegt, bis „problematisch“, wenn er tagsüber mehr als zwei Mal in einer Siedlung auftaucht. Aber wo sind die Grenzen? Wer vollzieht ab wann die Maßnahmen? Und wer darf den Wolf wo erlegen? Wie das in der Praxis aussieht und wo es Unklarheiten gibt, fragte der KURIER die Zuständigen.

Wann wird ein Wolf als „unerwünscht“ (Stufe drei von vier) kategorisiert?

Mit der zweimaligen Annäherung an eine Siedlung und den längeren Aufenthalt in der Nähe begibt sich der Wolf in den Bereich des „unerwünschten Verhaltens“. Dazu gehört das Verfolgen eines Menschen, der mit oder ohne Hund unterwegs ist in einer Entfernung von weniger als 50 Metern, ebenso wie das Töten eines Hundes nahe einem bewohnten Gebäude. In dem Fall sind Vergrämungsmaßnahmen mit Gummigeschoßen anzuordnen.

Wer meldet Sichtungen oder Vorfälle mit dem Wolf und wer geht der Frage nach, wie glaubwürdig die Meldungen sind?

„Je gesicherter die Informationen sind, desto besser“, sagt Sylvia Scherhaufer, Generalsekretärin des niederösterreichischen Jagdverbands. Um ein genaues Monitoring durchführen zu können, sind DNA- oder Fährtenspuren sowie Fotos oder Videos optimale Hilfsmittel. Jeder Betroffene kann Beobachtungen oder Vorfälle an die zuständigen Stellen des Landes ( 02742/9005 9100 oder wildtier@noel.gv.at) melden, außerhalb der Dienstzeiten an die Polizei.

Ein Wolf, der öfter als zwei Mal in Siedlungen auftaucht, wird als „problematisch“ (Stufe vier von vier) eingestuft. Wie lässt sich feststellen, ob ein und derselbe Wolf dort unterwegs war?

Das ist für Scherhaufer nicht relevant. Entscheidend ist, ob irgendein Wolf öfters als zwei Mal in Siedlungsgebieten gesehen wurde. Der Gmünder Bezirkshauptmann Stefan Grusch meint, das sei nicht klar aus der Verordnung heraus zu lesen.

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Darf ein Wolf im Ortsgebiet erlegt werden?

„Im Ortsgebiet darf die Jagd nicht ausgeübt werden“, erklärt Scherhaufer. Daher unterliegt der Wolf dort dem Sicherheitspolizeigesetz. Das heißt, im Ortsgebiet ist der verordnete Abschuss eines Wolfs dann Sache der Polizei. Nur in der freien Natur ist der Revierjäger zuständig. Diese Bestimmung gilt für die Vergrämung genauso wie für den Abschuss.

Kann ein Jäger den Abschuss verweigern?

Sobald der Bescheid erlassen ist, muss sich der Jagdausübende bemühen, den Wolf zu erlegen. Verweigert er ganz bewusst den Abschuss, kann ein anderer Jäger auf seine Kosten bestimmt werden.

Wie oft sind bisher Vergrämungsmaßnahmen gesetzt worden?

Es gibt erst einen Fall. Im Bezirk Gmünd hat ein Jäger ein Gummigeschoß auf einen Wolf abgefeuert, der war in der Nähe einer Pferdekoppel.

Wie sieht es mit dem Herdenschutz aus?

Derzeit wird im Land an einer ausgewogene Lösung für die Förderung des Herdenschutzes gearbeitet, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand steht, berichten Beteiligte.