Normalvollzug für Josef Fritzl: Beschluss ab heute rechtskräftig
Vor rund zwei Wochen entschied ein Richtersenat des Landesgerichts Krems, den im Inzestfall von Amstetten zu lebenslang verurteilten Josef Fritzl bedingt aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen.
Der schriftliche Beschluss zur Verlegung in den Normalvollzug war aber vorerst nicht rechtskräftig. Am Montag gab die Staatsanwaltschaft bekannt, keine Beschwerde einzulegen. Der gegenständliche Beschluss ist daher mit heutigem Tag rechtskräftig, gab das Landesgericht Krems in einer Aussendung am Mittwochvormittag bekannt.
Der am 14. Mai schriftlich kommunizierte Beschluss des Drei-Richterinnen-Senats beinhaltet eine Probezeit von zehn Jahren. Er fußt auf der nicht-öffentlichen Anhörung in der Justizanstalt Stein vom 30. April, bei der auch das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Adelheid Kastner Thema war.
Festgestellt wurde vom Senat, dass von Josef Fritzl "keine Gefährlichkeit mehr ausgeht, die eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum erforderlich macht". Die für die Einweisung maßgebliche kombinierte Persönlichkeitsstörung sei "aufgrund einer umfassenden, fortschreitenden demenziellen Erkrankung und einem körperlichen Abbau" sozusagen begraben worden.
Die Begründung der Richter
Die Gefährlichkeit des 89-Jährigen sei abgebaut, es sei mit keiner strafbaren Handlung mit schweren Folgen mehr zu rechnen. Vom Fortschreiten der chronischen Demenzerkrankung wird zudem ausgegangen. Gestützt hat sich der Drei-Richterinnen-Senat bei der Entscheidung neben dem psychiatrischen Gutachten von Kastner auch auf eine gerichtsmedizinische Expertise und aktuelle Befunde.
Entschieden wurde Mitte Mai zudem über eine generelle bedingte Entlassung aus dem Normalvollzug in die Freiheit. Diese sei "aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich", hieß es. Angesichts der „beispiellosen kriminellen Energie anlässlich der verurteilten Taten“ könne „von einer zukünftigen Deliktsfreiheit“ nicht ausgegangen werden.
Es mangle an Erprobung im Entlassungsvollzug, einer erforderlichen Auseinandersetzung mit den Taten sowie an einer Wohnmöglichkeit samt sozialem Umfeld.