Coronavirus: Sonderregelung bei Steuern und Finanz
Von Johanna Hager
Vier Milliarden Euro stellt die Regierung in einem ersten Schritt zur Verfügung, um die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft abzufedern. Die Einschränkungen des Alltags können dazu führen, dass es zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommt.
Steuerpflichtige, die glaubhaft machen können, dass sie davon betroffen sind, weil sie beispielsweise als Hoteliers oder Wirte keine Gäste mehr beherbergen können. Oder, weil sie Eintragseinbußen haben, weil ihr Geschäft geschlossen halten muss, können einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen beantragen. Dieser Antrag kann bis zum 31. Oktober 2020 gestellt werden. In dem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage auf Grund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann auf www.finanzonline.at gestellt werden. Dieser Service steht rund um die Uhr zur Verfügung.
Telefonisch steht die Nummer 050 233 790 von Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr österreichweit zum Ortstarif zur Verfügung. Nur in dringenden Ausnahmefällen kann unter 050 233 233 ein Termin für ein persönliches Gespräch vereinbart werden. Für Steuerpflichtige, die „FinanzOnline“ nicht verwenden, hat das Ministerium ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr mit Null Euro festzusetzen.
Derartige Anträge sind sofort zu erledigen. Zudem wird eine Steuerstundung möglich sein. Somit kann die Entrichtung von Abgaben hinausgeschoben werden. „Gerade in dieser Situation werden wir die Menschen nicht im Stich lassen und auch bei Steuerzahlungen entgegenkommen. Wir haben daher gegenüber den Finanzämtern festgehalten, dass das Coronavirus einen Härtefall darstellen kann“, sagt Finanzminister Gernot Blümel. „Wir ermöglichen damit in einer finanziellen Notlage oder in Quarantäne, die Zahlung des Steuerbetrags ohne anfallende Stundungszinsen hinauszuschieben.“ In der jetzigen Situation brauche es Kulanz, so Blümel.