Wirtschaft

"Opodo Prime": Oberster Gerichtshof kippt "Abzocke" bei Reisebuchung

Konsumentinnen und Konsumenten, die bei einer Reisebuchung über die Online-Buchungsplattform Opodo auch eine "Prime"-Mitgliedschaft abgeschlossen haben, können den Mitgliedsbeitrag von rund 75 Euro zurückfordern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach Klage der Arbeiterkammer (AK) den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei einer Reisebuchung für ungültig befunden. Das teilte die AK, die entsprechende Musterbriefe zur Verfügung stellt, am Montag mit. Der "Abzocke" bei Opodo-Reisebuchung werde ein Riegel vorgeschoben.

Mit dem gleichzeitigen Abschluss einer Prime-Mitgliedschaft erhielten die Verbraucher bei der Reisebuchung vergünstigte Preise. Allerdings habe Opodo vor Bestätigung des Buttons "jetzt kaufen" nicht noch einmal ausreichend auf die Vertragsbedingungen für das Opodo-Prime-Abo, insbesondere die Kostenpflicht hingewiesen. Bloß im Kleingedruckten habe sich ein Hinweis gefunden, dass nach dem 30-tägigen Probezeitraum automatisch 74,99 Euro abgebucht werden, beanstandete die AK, die damit vor dem OGH Recht erhielt.

Konsumenten können Mitgliedsbeitrag zurückfordern

Das Gericht stellte fest, dass diese Vorgehensweise gegen das sogenannte Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz verstößt, das Konsumenten vor übereilten Kaufentscheidungen schützen soll. Die Abos kamen daher nie gültig zustande und Konsumenten können nun den Mitgliedsbeitrag zurückfordern. Die AK stellt dafür unter wien.arbeiterkammer.at/opodo Musterbriefe zur Verfügung.

Die Konsumentenschützer klagten insgesamt elf Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Online-Vermittlers, die der OGH nach Angaben der AK allesamt für rechtswidrig beurteilte. Darunter befindet sich etwa die automatische Verlängerung des Opodo-Prime-Abos und der Verfall des Mitgliedsbeitrages bei Kündigung. Wenn Verbraucher die Prime-Mitgliedschaft vorzeitig kündigten, wurde laut einer Klausel der bereits vorausbezahlte Mitgliedsbeitrag für den gesamten Zeitraum einbehalten. Da Opodo aber keinen entsprechenden Verwaltungsaufwand belegen konnte, können Betroffene die anteiligen Mitgliedsbeiträge zurückverlangen, so die AK in der Aussendung.