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Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Homeoffice-Gesetz wissen sollten

Seit 1. April 2021 gilt das Homeoffice-Gesetz. Ein erster Versuch, das Arbeiten in den Privaträumen zu regulieren. Ob es in der Praxis auch greift, soll ab 2022 nochmals evaluiert, das Gesetz eventuell angepasst werden. Karin Buzanich-Sommeregger und Gernot Fritz von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer klären die wichtigsten Punkte – als Grundlage diente der Antrag auf das neue Homeoffice-Gesetzespaket vom 24. Februar 2021.

„Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.“ So steht es im Paragraf 2h des Antrags. Mit „Wohnung“ sei natürlich auch ein Wohnhaus mitgemeint, so Buzanich-Sommeregger und verweist hier auf die näheren, rechtlich nicht bindenden Erläuterungen zum Gesetzestext. Auch der Nebenwohnsitz falle darunter, sowie die Wohnung eines nahen Angehörigen – nicht aber ein Coworkingspace oder das Arbeiten im Grünen, etwa im Park.

IT-Sicherheit

„Dies hat vermutlich auch mit Datenschutzüberlegungen zu tun“, erklärt Fritz, „die Geheimhaltung von vertraulichen und geschäftlichen Daten ist hier schwierig.“ Denn im Homeoffice gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie im Büro. Im Betrieb seien diese natürlich einfacher einzuhalten, so Fritz, da die Infrastruktur darauf ausgelegt sei, Sicherheitsvorfälle zu verhindern.

Das Arbeiten auf ungesicherten, privaten Geräten zuhause, oder Spam-Filter-freie Postfächer erhöhen das Risiko für „ungewollten Datenabfluss“, so der Experte. Betreffe das personenbezogene Daten, müsse das sofort den Datenschutzbehörden gemeldet werden – bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen. ,„Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen vorsehen, die sicheres Arbeiten im Homeoffice ermöglichen.“

Ausstattung des Heimbüros

So gesehen wäre es im Interesse des Arbeitgebers, auch für eine gute Ausstattung des Heimbüros zu sorgen. Dem Gesetz nach muss er bei regelmäßigem Homeoffice auch die „erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.“ Davon könne aber auch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer selbst dafür sorgt, die Kosten dafür werden dann vom Arbeitgeber pauschal übernommen. Das betrifft Laptops, Smartphones, sowie auch das Wlan.

Ob der Arbeitsplatz zuhause gute Arbeitsbedingungen ermöglicht, müsste das Arbeitsinspektorat klären. Dieses – auch das ist gesetzlich geregelt – darf aber nur nach Zustimmung des Arbeitnehmers den privaten Heimarbeitsplatz inspizieren.

Keine einseitige Vereinbarung

Auch wichtig: Homeoffice ist Vereinbarungssache. „Ein Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht einseitig ins Homeoffice schicken, der Arbeitnehmer muss der Vereinbarung auch nicht zustimmen“, so Buzanich-Sommeregger.

„Wird er deswegen gekündigt, ist es damit auch anfechtbar.“ Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht einfach von zuhause aus arbeiten – „er könnte dafür gekündigt werden, denn er würde gegen den Arbeitsvertrag verstoßen.“ Die Homeoffice-Vereinbarung ist den Erläuterungen zufolge als mündliche Absprache nicht unwirksam, dem Gesetzestext nach aber sollte sie schriftlich erfolgen – „aus Beweisgründen.“

Arbeiten im Ausland nicht gedeckt

Nicht eindeutig gedeckt vom Homeoffice-Gesetz ist übrigens das Arbeiten im Ausland. „Es lässt sich mit dem Arbeitgeber natürlich trotzdem vereinbaren“, so Buzanich-Sommeregger. Ohne Zusatzvereinbarung im Ausland zu arbeiten, ist demnach keine gute Idee. Der Arbeitnehmer verletze damit den Arbeitsvertrag, weil man damit – der Zweitwohnsitz in einem anderen Bundesland könnte auch zu dieser Diskussion führen – für den Arbeitgeber nicht „greifbar“ sei.

„Ein Arbeitgeber kann erwarten, dass der Dienstnehmer zu Terminen und Besprechungen erscheinen kann.“ Zusätzliche Problematiken im Ausland würden außerdem die Sozialversicherung und Unfallversicherung darstellen. Arbeitsunfälle im Inlands-Heimbüro indes sind gedeckt.