Urlaubsanspruch, Krankheit im Urlaub, Urlaubsgeld: Alle Fragen und Antworten
Von Ornella Wächter
KURIER: Kann ich Urlaub nehmen, wann ich will?
Jasmin Haindl: Grundsätzlich ist es Vereinbarungssache zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn. Ein Anspruch auf Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt besteht damit nicht. Nach der Absprache wird der Urlaub genehmigt, ab da kann er nicht mehr einseitig gestrichen werden – außer bei wirtschaftlichen Notfällen. Wenn die Arbeitgebenden den/die ArbeitnehmerIn zurückbeordert, müssten alle bereits getätigten Kosten, etwa Stornokosten vom Arbeitgebenden übernommen werden.
Kann man mich einfach auf Urlaub schicken?
Nein, hier gilt dasselbe, Urlaub ist Vereinbarungssache. Eine einseitige Anordnung ist nicht zulässig. In einigen Firmen gibt es Betriebsurlaub, während dieser Zeit ist die Firma sozusagen zu. ArbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet, den Urlaub auch zu konsumieren. Wenn sie sich schriftlich arbeitsbereit erklären, dürfen Urlaubstage auch nicht abgezogen werden. Allerdings ist das für das Betriebsklima wenig förderlich. Zudem: Betriebsurlaube sind lange Zeit im Voraus bekannt, die Vereinbarung wird oft konkludent getroffen und ArbeitnehmerInnen nehmen den Urlaub an, da Betriebsurlaube üblicherweise in die Weihnachts- und Sommerzeit fallen.
Hat jede/r Berufstätige Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub?
Ja, der Urlaubsanspruch beträgt grundsätzlich fünf Wochen, also 30 Werktage, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird, oder 25 bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag. Ab 25 durchgehenden Dienstjahren hat man Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche. Darüber hinaus müssen andere Zeiten für einen erhöhten Anspruch berücksichtigt werden. Bei Schulzeiten sind vier Jahre anrechenbar, in Kombination mit Vordienstzeiten bei anderen ArbeitgeberInnen sind maximal sieben Jahre anrechenbar. Ein Uni-Abschluss ist mit bis zu fünf Jahren anrechenbar. Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder Selbstständigkeit sind maximal bis zu fünf Jahre anrechenbar.
Wer hat Anspruch auf Zusatzurlaub?
Das hängt vom Kollektivvertrag ab. Im Handel ist es so: Für begünstigte behinderte Menschen gibt es einen Zusatzurlaub von drei Werktagen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Die Einstufung übernimmt das Sozialministeriumsservice.
Wie setzt sich die Höhe des Urlaubsgelds zusammen?
Das Urlaubsgeld heißt auch Urlaubszuschuss oder 14. Monatsgehalt. Darauf gibt es keinen gesetzlichen Anspruch und es ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Dann gibt es noch das Urlaubsentgelt: Dieses umfasst das Grundgehalt und alle weiteren Zulagen bzw. Zuschläge die Ihnen üblicherweise gebühren, sowie Überstunden und Provisionen. Das Urlaubsentgelt steht dem/der ArbeitnehmerIn während des Urlaubs zu. Zur Berechnung wird der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen herangezogen. Nicht hinein fallen Entschädigungen wie Kilometergeld, Essensgeld oder Fahrtkosten.
Wann verjähren nicht verbrauchte Urlaubstage?
Sie verjähren nach drei Jahren, sodass maximal drei Urlaubsansprüche offen sein dürfen. Also 75 Arbeitstage oder 30 Werktage beim Grundanspruch. Der/die ArbeitgeberIn muss den/die ArbeitnehmerIn vor der Verjährung nicht informieren, dafür gibt es keine gesetzlich vorgeschrieben Pflicht. Generell wird aber empfohlen, den Urlaub nicht zu horten, da er ja dem Zweck der Erholung dient.
Krank im Urlaub: Zählen die Krankheitstage nun als Urlaub oder Krankenstand?
Dauert die Erkrankung länger als drei Tage und der/die ArbeitgeberIn wird von der/vom ArbeitnehmerIn ordnungsgemäß informiert, wird der Urlaub unterbrochen. Jene Urlaubstage, an denen man krank war, werden auch nicht abgezogen. Was oft missverstanden wird: der Urlaub verlängert sich nicht. Die unverbrauchten Urlaubstage müssen später konsumiert werden, der Urlaub ist neu zu vereinbaren.