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Länger Anspruch auf Krankengeld

Werden Mitarbeiter krank, erhalten sie vom Arbeitgeber weiterhin ihr Gehalt oder ihren Lohn. Diese sogenannte „ Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten“ wurde per 1. Juli neu geregelt. Die Regelung für die Angestellten wurde an jene der Arbeiter angepasst. Die ist besonders für länger Erkrankte von Vorteil.

Früher Anspruch

Bisher hatten Arbeitnehmer, die krank geworden sind, Anspruch auf Gehaltszahlung für die Dauer von sechs Wochen; nach fünf Dienstjahren auf acht Wochen. Ab sofort steht Mitarbeitern bereits nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung zu. Angestellte hatten bisher in den ersten fünf Jahren Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Mit der Unternehmenszugehörigkeit erhöht sich die Dauer, für die das Krankengeld ausgezahlt wird, nun auf bis zu zwölf Wochen.

Restanspruch

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres haben Mitarbeiter seit 1. Juli das Recht auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das, was ihnen zusteht, noch nicht erschöpft ist (Restanspruch). „Bei Angestellten muss dank der neuen Regelung nicht mehr zwischen Erst- und Wiedererkrankung unterschieden werden“, sagt Oliver Walther, Arbeitsrechtsexperte bei Preslmayr Rechtsanwälte. Jetzt schöpft man sein Zeit-Budget nach und nach aus, die Dienstverhinderungszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres werden einfach zusammen gerechnet. Fängt ein neues Arbeitsjahr an, hat man wieder vollen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Arbeitsunfall, Berufsunfall

Ist die Arbeit Schuld daran,dass man nicht arbeiten kann (Berufskrankheit oder Arbeitsunfall), dann verlängerte sich der Krankengeld-Anspruch. Nach der neuen Rechtslage steht für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ein eigener Topf zur Verfügung. „Man kann also sechs Wochen im Krankenstand sein, dann wieder eine Zeit lang arbeiten und anschließend wegen eines Unfalls weitere acht Wochen in Krankenstand sein“, nennt Rechtsanwalt Oliver Walther ein Beispiel. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht nur dem Dienstgeber gegenüber, bei dem die Dienstverhinderung auch eingetreten ist.

Durchschnitt der letzten 12 Wochen

Wenn Mitarbeiter von Monat zu Monat unterschiedlich viel verdienen, steht ihnen die Fortzahlung des Entgelts in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Provisionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten. Betroffene müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen und eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegen.

Kündigung

Wird der Mitarbeiter gekündigt, unberechtigt entlassen oder tritt er berechtigt während eines laufenden Krankenstands aus, stand ihm bisher und steht ihm auch weiterhin die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu. „Neu ist, dass dies nun auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gilt“, sagt Arbeitsrechts-Experte Walther. Das Krankengeld wird in all diesen Fällen bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstandes, so lange noch ein Anspruch besteht, geleistet.

Stichtag Eintrittsdatum

In Kraft treten die neuen Bestimmungen dann, wenn für den Mitarbeiter ein neues Arbeitsjahr beginnt. Stichtag ist das jeweils ursprüngliche Eintrittsdatum. Allerdings kann nach der neuen Rechtslage auch bei Angestellten (bisher nur bei Arbeitern) durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht am Arbeitsjahr, sondern am Kalenderjahr orientiert.