Loggiaverbau: Ist ein Beschluss nötig?
Ich bin Wohnungseigentümer. Einige Eigentümer haben ihre Loggien verbaut. Nur einer der Eigentümer hat dazu einen Beschluss eingeholt, die restlichen Eigentümer haben nicht einmal gefragt. Da die Loggien nun zur verbauten Fläche zählen, hat das Auswirkungen auf die Heizkostenabrechnung. Die Heizkosten werden nach der heizbaren Nutzfläche und dem Verbrauch abgerechnet. Doch die Nutzfläche wurde bis jetzt nicht neu festgesetzt.
Die Loggiaverbauung ist eine Veränderung an Allgemeinflächen und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Liegt eine solche nicht vor, besteht prinzipiell der Anspruch auf Beseitigung. Inwieweit eine Loggiaverbauung auch eine Änderung der Nutzwerte erforderlich macht, hängt davon ab, ob der geschaffene Wohnraum zu einer Veränderung des derzeitigen Nutzwertes um mehr als drei Prozent führt. Was die Heizkostenabrechnung angeht, muss geklärt werden, ob die Grundkosten nach Nutzflächen oder Nutzwerten abgerechnet werden. Im Falle der Abrechnung nach beheizbarer Fläche hätten die baulichen Veränderungen für die übrigen Wohnungseigentümer einen finanziellen Nachteil. Werden die Grundkosten bereits nach Nutzwerten abgerechnet, entsteht kein finanzieller Nachteil. Allfällig zu viel bezahlte Heizkosten können innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen durch Aufrollung der vergangenen Abrechnungen ersetzt werden.
In unserem Haus wird mit Fernwärme geheizt. Ich habe vor zwei Jahren die Wärmeregler der Heizkörper in meiner Eigentumswohnung um 800 Euro reparieren lassen, weil die Hausverwaltung mir die Auskunft gab, dass die Reparatur Sache des einzelnen Wohnungseigentümers ist. Nun will die Verwaltung einen Kredit aufnehmen und die Wärmeregler in allen Wohnungen instand setzen lassen. Das bedeutet für mich, dass ich Kreditraten für etwas zahle, was ich schon repariert habe. Kann ich die 800 Euro Reparaturkosten zurückholen?
Ich vermiete ein Einfamilienhaus. Der neue Mieter will die Klausel „der Mieter hält den Vermieter schad- & klaglos“ im Mietvertrag streichen und die Klausel „angemessene Frist zur Mängelbehebung“ zeitlich mit vier Wochen definieren. Hat das nachteilige Folgen für mich als Vermieter?
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25.11. 2013, 10.00 bis 11.00 Uhr
Christian Wolf, Wohnrechtsexperte der Hausverwaltung IMV