Wirtschaft/Immo

Dürfen alle mit dem Lift fahren?

Ich bin Mieterin einer Wohnung. Vor elf Jahren hat der Eigentümer die Mieter gefragt, ob sie sich an den Errichtungskosten für einen Lift beteiligen würden. Fünf Mieter haben zugestimmt und zehn Jahre lang monatlich 50 Euro gezahlt. Nur diese Mieter durften mit dem Lift fahren. Jetzt, nach Ablauf der zehn Jahre und Ende der Zahlungen, dürfen plötzlich alle Mieter, also auch jene, die sich nicht an den Kosten beteiligt haben, den Lift benützen. Es zahlen zwar jetzt alle die Betriebskosten des Liftes, aber ich finde das trotzdem unfair. Kann ich etwas dagegen tun?

Es liegt alleine in der Entscheidung des Eigentümers, welchen Mietern er die Benutzung eines nachträglich eingebauten Lifts gestattet. Daran ändert sich auch nichts, wenn einzelne Mieter für einen bestimmten Zeitraum einen Beitrag zu den Errichtungskosten geleistet haben. Dass dieser von Ihnen bezahlte monatliche Beitrag verglichen mit den Gesamterrichtungskosten „angemessen“ war, dürfte nach Ihren Angaben nicht wirklich bezweifelt werden können. Solange also jetzt alle Nutzer des Liftes tatsächlich an den laufenden (Betriebs-)Kosten des Liftes mitbezahlen, können Sie meiner Ansicht nach dagegen nichts unternehmen.

Unsere Wohnungseigentums-Anlage besteht aus vier Häusern mit insgesamt 22 Wohnungen. In unserem Haus gab es nie größere Reparaturen, bei den anderen schon. Wir haben immer in die Rücklage eingezahlt und alles mitfinanziert, hatten aber selbst nie etwas davon. Können wir, also unser Haus, aus der Verwaltung aussteigen? Müssen alle einverstanden sein?

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Aus der „Verwaltung aussteigen“ können Sie nicht. Was möglich wäre, ist die Bildung eigener Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten. Dies würde bedeuten, dass alle einem bestimmten Haus zuordenbaren Kosten (etwa für die Sanierung von Dach, Fassade oder Außenfenstern) dann nur unter den Miteigentümern dieses Hauses aufgeteilt werden. Ebenso würden die Entscheidungen über derartige Maßnahmen nur von diesen Miteigentümern getroffen werden. Kosten, die alle vier Häuser betreffen (Kanalsanierung, Erhaltung der Wege zwischen den Häusern, Grundsteuer, etc.) würden wie bisher unter allen Miteigentümern aufgeteilt. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in § 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Für die Einführung derartiger eigener Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Hätte die Anlage mehr als 50 Wohnungen oder gäbe es in einzelnen Häusern (kostenverursachende) Anlagen (wie einen Lift), die in den anderen Häusern nicht vorhanden sind, könnte bei Nicht-Zustimmung einzelner Miteigentümer auch ein Gerichtsbeschluss beantragt werden.

Ich bin Mieterin einer Altbauwohnung und beruflich oft auf Reisen – manchmal bis zu vier Monate. Mein Vater schaut dann regelmäßig, ob in der Wohnung alles in Ordnung ist. Muss ich den Vermieter über eine längere Abwesenheit in Kenntnis setzen? Kann ich Probleme bekommen, wenn ich längere Zeit weg bin?

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Eine beruflich bedingte, unter Umständen auch mehrmonatige Abwesenheit stellt keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar, solange Ihr „dringendes Wohnbedürfnis“ an der Wohnung aufrecht bleibt. Daher sehe ich hier kein Problem. Wichtig ist, dass jemand regelmäßig auf die Wohnung schaut, damit nach Möglichkeit die Wasser-Haupthähne abgedreht und Frostschäden vermieden werden. Wenn Sie fürchten, dass der Vermieter versuchen könnte, Ihre Abwesenheit zur Einbringung einer gerichtlichen Aufkündigung auszunutzen, können Sie beim zuständigen Postamt die Dauer Ihrer Ortsabwesenheit bekannt geben – dann können in dieser Zeit keine Gerichts-Briefe zugestellt werden. Eine Verständigungspflicht hinsichtlich Ihrer Abwesenheit an den Vermieter kennt das Gesetz nicht.

Ich bin seit 1993 Mieterin einer Altbauwohnung. Damals war das Objekt eine Substandard-Wohnung, ich zahle daher auch einen geringen Kategorie-Mietzins. Ich habe damals auf meine Kosten ein Badezimmer, WC und eine Heizung einbauen lassen. Jetzt gibt es einen neuen Hauseigentümer und eine neue Verwaltung. Die möchte eine Begehung machen, um sich den Bauzustand des Hauses anzusehen. Kann es passieren, dass meine Miete angehoben wird?

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Wenn Sie die Kosten für die Standardanhebung getragen haben, hat der (neue) Eigentümer keine rechtlich zulässige Möglichkeit, den Mietzins anzuheben. Auch bei Verkauf eines Hauses ist der neue Eigentümer an die vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträge gebunden. Die Begehung müssen Sie, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt und zu einem für Sie zumutbaren Zeitpunkt erfolgt, jedoch zulassen.

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10.2.2014, 10.00 bis 11.00 Uhr
Markus Kaspar, Notar in Wien