Wirtschaft/Immo

Wie wehre ich mich gegen Immissionen?

Der Nachbar über mir hat ein Vogelhaus auf seinem Balkon und füttert dort das ganze Jahr über Vögel. Das Futter und auch der Kot der Tiere landet im Garten meiner Erdgeschoßwohnung. Ich habe den Nachbarn mehrmals darauf hingewiesen, er will das Vogelhäuschen nicht entfernen. Was kann ich als Wohnungseigentümer tun?

Wenn sich im direkten Kontakt keine Lösung finden lässt, können Sie prüfen lassen, ob eine Unterlassungsklage im Rahmen des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes in Betracht kommt. Demnach muss ein Eigentümer keine unmittelbaren Zuleitungen dulden. Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung, die vom Nachbargrundstück ausgehen, können untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen.

Ich vermiete eine Eigentumswohnung. Bis jetzt haben wir die Miete immer auf drei Jahre befristet und dementsprechend verlängert. Die Mieterin will nun eine längere Befristung abschließen. Ist das möglich?

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Für den Abschluss und für die Verlängerung von befristeten Mietverhältnissen gilt nach dem Mietrechtsgesetz, dass bei der Befristung ein Mindestzeitraum von drei Jahren einzuhalten ist und die Befristungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden muss. Es ist daher zulässig, eine Verlängerung um einen längeren Zeitraum als die bisher gewählten drei Jahre zu vereinbaren.

Meine Mutter hat mir vor einiger Zeit eine Wohnung geschenkt, die mit einem Belehnungs- und Veräußerungsverbot belastet ist. Erlöschen diese Belastungen, wenn meine Mutter stirbt oder muss ich sie löschen lassen? Gehen diese Belastungen auch auf meine Erben über?

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Das Veräußerungsverbot verbietet die Eigentumsübertragung, das Belastungsverbot die Einräumung von Pfandrechten und anderen Dienstbarkeiten. Nach verbreiteter Auffassung sind diese Belastungen unübertragbar. Trotzdem werden Sie bei Wegfall der Voraussetzungen die Löschung im Grundbuch erst veranlassen müssen. Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote binden nur den ersten Eigentümer und erlöschen daher spätestens mit seinem Tod, sodass Erben und sonstige Rechtsnachfolger nicht betroffen sind.


Ich bin Wohnungseigentümerin. Ich wollte in dem Schacht, der ausschließlich zu meiner Wohnung gehört, einen Ventilator anbringen. Doch die Hausverwaltung hat dies untersagt. Nun habe ich festgestellt, dass ein anderer Eigentümer in diesem Schacht einen Ventilator angebracht hat, dadurch gelangt die Abluft in meine Wohnung. Der Ventilator ist sehr laut und stört mich. Wie kann ich mich dagegen wehren?

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Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Zustimmung aller anderen Eigentümer einzuholen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könnten. Er kann die Zustimmung auch durch das Gericht ersetzen lassen- Hat der Wohnungseigentümer ohne die Zustimmung aller Miteigentümer oder die gerichtliche Genehmigung eine Änderung vorgenommen, können Sie ihn auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustandes klagen.

Ich bin Wohnungseigentümer. Stimmt es, dass die Hausverwaltung verpflichtet ist, alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung abzuhalten? Wer muss die Kosten dafür tragen?

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen hat, soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen wurde. Die Aufwendungen der Hausverwaltung werden dabei durch das Verwalterhonorar abgegolten. Daher wird es zweckmäßig sein, sich den Verwaltervertrag zu besorgen und die Honorarvereinbarung zu prüfen.

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