Wie sichert man das Wohnrecht für den Lebensgefährten?
Von Claudia Elmer
Ich bin seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft und möchte meiner Partnerin im Fall meines Ablebens ein Wohnrecht garantieren. Welche Vorkehrungen sind nötig, wenn es zwei Erben gibt?
Viele glauben, dass aufgrund der Erbrechtsnovelle (die seit 1. Jänner 2017 in Kraft ist) dem Lebensgefährten nach dem eigenen Ableben ein Wohnrecht zusteht. Das ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch gilt dies nur sehr eingeschränkt. Es ist zum einen für ein Jahr ab dem Tod des Partners befristet. Zum anderen muss die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des anderen zumindest drei Jahre gedauert haben. Der Nachweis hierfür wird bei Bestreitung der Erben mitunter Schwierigkeiten bereiten, denn oft kann man den Beginn einer Beziehung nicht genau festmachen. Weiters kann ein Wohnrecht für den Lebensgefährten grundbücherlich nicht eingetragen werden. Will man seinem Partner im Fall des Ablebens also ersparen, dass dieser von den Erben einfach vor der Tür gesetzt wird, empfiehlt sich ein Partnerschaftsvertrag in Form eines Notariatsakts. In diesem werden dann das Wohnrecht und die Bedingungen (unentgeltlich/entgeltlich) ganz genau festgehalten. Handelt es sich bei der Wohnung um den einzigen Vermögenswert des Erblassers und gibt es Kinder, so sind unbedingt auch deren Pflichtteilsansprüche bei der Vertragserrichtung mitzubedenken.
Ich bin Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung mit Garten. Die darin befindlichen Bäume werden seit 30 Jahren von der Hausverwaltung auf Kosten der Allgemeinheit gepflegt. Ein Gutachten besagt nun, dass von den Bäumen eine Gefahr ausgeht, weshalb uns die Hausverwaltung mit der Fällung beauftragt hat. Ist das rechtens?
Bei dem Garten dürfte es sich um Zubehörwohnungseigentum handeln. Für dessen Erhaltung hat grundsätzlich der Eigentümer aufzukommen, da ihm auch die alleinige Nutzung zusteht. Ob ein Garten nun Zubehör oder allgemeiner Teil ist, entscheidet sich bei der Begründung von Wohnungseigentum. Es ist im gegenständlichen Fall unklar, warum in der Vergangenheit überhaupt die Gemeinschaft für die Pflege aufgekommen ist. Es müsste geprüft werden, ob diesbezüglich etwas aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen hervorgeht. Vielleicht lässt sich den Verträgen entnehmen, wie mit der aktuellen Situation zu verfahren ist. Wenn der Baum eine Gefahr für die Nutzer der Liegenschaft darstellt, ist er zu entfernen. Für die Kosten hat der Eigentümer des Gartens alleine aufzukommen (außer es gibt eine anderslautende Vereinbarung). Wird der Baum nicht entfernt und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Eigentümer. In diesem Fall drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Rechtsgrundlage für den Schutz des Baumbestands findet man in den jeweiligen Landesgesetzen, für Wien im Wiener Baumschutzgesetz. Hier ist auch geregelt, ob und wie eine Ersatzpflanzung durchzuführen ist.
Eine SAT-Schüssel entspricht dem Stand der Technik. Es handelt sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben und stellt keine ortsunübliche Beeinträchtigung dar. Die Beeinflussung durch Elektrosmog wurde zwar bereits oft diskutiert, für allfällige Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche müsste jedoch eine ortsunübliche Beeinträchtigung (z. B. konkrete Gesundheitsschäden) nachgewiesen werden können. Solche Verfahren bergen naturgemäß ein hohes Kosten- und Prozessrisiko (Einholung von Gutachten etc.). Zu empfehlen wäre daher eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter. Es wäre zu klären, ob eine andere Wohnung, vielleicht sogar im selben Haus, frei wäre oder mit einem anderen Mieter ein Wohnungstausch möglich ist. Allenfalls könnte auch angeboten werden, dass, sofern dies möglich ist, die Schüssel auf Kosten des Mieters an einer anderen, von der Wohnung weiter entfernten, Stelle befestigt wird.
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