Wer zahlt den Energieausweis?
Von Ursula Horvath
Ich bin Wohnungseigentümerin in einem Mischhaus mit Mietern und Eigentümern. Kürzlich wurde ein Energieausweis für das Haus erstellt und über den Reparaturfonds bezahlt. Ist das rechtens?
Die Erstellung eines Energieausweises ist verpflichtend vorgeschrieben und als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft zu qualifizieren. Die Kosten hierfür sind daher – entsprechend dem gesetzlichen oder einem abweichenden vereinbarten Verteilungsschlüssel – von den Wohnungseigentümern zu tragen. Mietrechtlich treffen diese Kosten den Eigentümer, der sie jedoch in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabe ausweisen darf.
Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung. Wer muss die kaputten Fenster zahlen: Die Genossenschaft oder ich?
Ich habe 2008 einen Mietvertrag abgeschlossen und werde demnächst ausziehen. Im Vertrag steht, dass ich ausmalen muss. Hat sich hier nicht das Gesetz geändert? Muss ich nun ausmalen oder nicht?
Eine gesetzliche Regelung, die auf die Frage der Zulässigkeit einer Ausmalverpflichtung Bezug nimmt, gibt es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat aber in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Endausmalverpflichtung des Mieters als gröblich benachteiligend zu qualifizieren und somit nichtig ist. Begründet wird dies damit, dass der Mieter die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandene Abnützung des Bestandsobjektes nicht zu vertreten habe, zumal der Vermieter hierfür ohnehin ein Entgelt in Form der Miete erhalte.
Ich bin Eigentümer einer Wohnung. Bei einer Überprüfung des Kamins wurde ein Problem festgestellt. Wer zahlt die Sanierung des Rauchfangs?
Ich möchte eine Altbauwohnung mit 120 Quadratmeter mieten. Darf ich untervermieten? Wie hoch darf die Untermiete sein?
Ich habe eine Eigentumswohnung in einem Wohnhaus auf drei Jahre befristet vermietet. Der Vertrag läuft nun aus und die Mieterin möchte gerne auf weitere fünf Jahre verlängern. Ist das möglich oder kann ich nur auf drei Jahre befristen?
Der Mietvertrag kann beliebig oft durch vertragliche Verlängerung erneuert werden. Zu beachten ist, dass die Verlängerung der Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre betragen muss. Es gibt jedoch keine vorgeschriebene Höchstbefristungsdauer, sodass nichts gegen eine Verlängerung auf weitere fünf Jahre spricht.
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Christian Boschek, Arbeiterkammer Wien