Wirtschaft/Immo

Wer räumt den Schnee in der Kleingartenanlage?

Muss ich mich in einer Kleingartenanlage um die Schneeräumung kümmern? Ich bin nur am Wochenende anwesend und kann nicht täglich zum Schaufeln kommen.
Nicole Neugebauer-Herl:
Sie sind auch als Eigentümer eines Kleingartens gemäß Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO) verpflichtet, die entlang Ihres Grundstücks verlaufenden Aufschließungswege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Ich würde mich beim Kleingartenverein darüber erkundigen, ob dieser nicht ohnehin einen Dienstleister beauftragt hat, der gegen Kostenbeteiligung die Räumung entlang Ihres Kleingartens übernimmt. Ist das nicht der Fall, wäre es, wenn Sie im Winter nicht anwesend sind, ratsam, selbst ein eigenverantwortliches Unternehmen zu beauftragen, dem die Haftung wirksam überbunden werden kann.

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Ich bin Mieter einer Vier-Zimmer-Altbauwohnung, die ich alleine bewohne. Laut Mietvertrag darf ich nicht untervermieten, ich möchte aber ein Zimmer an einen Studenten geben – ist das möglich?
Nicole Neugebauer-Herl:
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) kann sich ein Vermieter ungeachtet eines vertraglich vereinbarten Untervermietungsverbotes darauf nur berufen, wenn er einen wichtigen Grund dagegen nachweist. Das MRG nennt vier solche Gründe: Die gänzliche Untervermietung, wenn der Untermietzins im Vergleich zum Hauptmietzins unverhältnismäßig hoch ist, wenn die Anzahl der Bewohner die Anzahl der gemieteten Räume übersteigen würde oder wenn Grund zur Sorge besteht, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stört. In Ihrem Fall wäre trotz des vertraglichen Verbotes die Untervermietung eines Zimmers zulässig, wenn der Zins im Verhältnis zu der von Ihnen bezahlten Hauptmiete nicht unverhältnismäßig hoch ist. Genaue Richtlinien gibt das Gesetz dazu nicht vor, laut Rechtsprechung werden Überschreitungen bis zu 70% als tolerierbar, an 100% heranreichende oder übersteigende jedoch als unzulässig angesehen.

Ohne Zustimung darf der Zaun nicht vom Grundstück entfernt werden.
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Ich habe ein Grundstück wie besichtigt gekauft. Den Bauzaun zur Straße und zu den Nachbarn hin hat der Verkäufer einfach mitgenommen. Darf er das?
Nicole Neugebauer-Herl:
Wenn Sie das Grundstück mit dem bei Besichtigung vorhandenen Bauzaun erworben haben und keine Vereinbarung getroffen wurde, dass der Verkäufer diesen entfernen darf, haben Sie den Zaun grundsätzlich mitgekauft. Dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, den Zaun ohne Ihr Einverständnis zu entfernen. Wenn er ihn nicht freiwillig zurückstellt, könnte man eine Besitzstörungsklage, die binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Umstandes, dass der Zaun entwendet wurde, einbringen oder auf Vertragszuhaltung klagen.

Ich möchte ein Anlageobjekt im Altbau kaufen, das unbefristet vermietet ist. Der Mieter ist 75 Jahre alt und zahlt nur eine Pauschalmiete. Diese ist niedriger als die Betriebskosten, die der Vermieter als Eigentümer zu bezahlen hat. Welche Risiken gehe ich dabei ein?
Nicloe Neugebauer-Herl:
Wenn Sie eine solche Wohnung in der Absicht erwerben, diese nach Ableben des Mieters gewinnbringend zu vermieten, wäre im Vorfeld zu klären, ob es Personen gibt, die ein Mietrecht im Todesfall nach dem Mieter erwerben könnten. Selbst wenn der Mieter die Wohnung bei Ankauf alleine bewohnt, wäre es denkbar, dass er Kinder oder Enkelkinder hat, die später einziehen und dann ein Mietrecht im Todesfall des Mieters erwerben (§ 14 MRG). Es ist auch nicht auszuschließen, dass der alleinstehende Mieter später eine Partnerschaft eingeht, die Lebensgefährtin in die Wohnung einzieht und nach einem dreijährigen gemeinsamen Haushalt ebenfalls ein Eintrittsrecht in die Mietrechte erwirbt. In diesen Fällen sind die Möglichkeiten, die Miete gegenüber den Eintrittsberechtigen anzuheben, der Höhe nach mit den im MRG festgelegten Werten beschränkt. Es ist daher jedenfalls ratsam, vor Erwerb eines solchen „Anlageobjekts“ eine ausführliche Rechtsberatung bei einem Anwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen.