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Was tun bei Streit mit dem Nachbarn?

Einfach darüber reden hilft bei vielen Problemen. Klappt das nicht, zeigt ein übersichtlicher Ratgeber, was man tolerieren muss und wogegen man sich wehren kann. Martin Kind gibt in der dritten und aktualisierten Auflage von „Wenn Nachbarn nerven ...“ einen Überblick über das Nachbarrecht in Österreich. Er erklärt, was zumutbar ist und was man sich nicht gefallen lassen muss.

Wenn es zu laut wird

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Lärm ist der häufigste Grund für Zoff am Zaun“, sagt Wohnrechtsexperte Martin Kind. „Ob man sich dagegen wehren kann, hängt davon ab, ob der Krach ortsüblich ist und ob er als ungebührlich eingestuft wird.“ Während das Üben von Schlaginstrumenten und Trompete vom Gericht untersagt wurde, muss man zwei Stunden Klavierspielen täglich tolerieren. Das Schreien von Kleinkindern wird nicht als ungebührlich betrachtet, wenn zwei Achtjährige stundenlang herumtoben und die Zimmerdecke vibriert, muss das der Nachbar nicht akzeptieren. Wer sich ein Haus neben den Schienen kauft, darf sich über Bahnlärm nicht wundern. Wird nachträglich eine Sportanlage am Nebengrundstück gebaut, kann sich der Bewohner gegen den Lärm wehren. Grundsätzlich sind zwischen 22.00 und 6.00 Uhr laute Tätigkeiten wie Bohren oder Rasenmähen, aber auch Staubsaugen und Wäschewaschen verboten. An Sonn- und Feiertagen gilt das rund um die Uhr. Außerdem gibt es oft Verordnungen auf Gemeindeebene.

Gestank oder Geruch?

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Gerüche sind viel schwerer messbar als Lärm. Daher muss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und der Ortsüblichkeit häufig auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Während man auf dem Land mit gelegentlichem Jauche-Duft leben muss, kann man sich in der Stadt mit einer Unterlassungsklage gegen einen stinkenden Komposthaufen wehren. Wenn der Nachbar gelegentlich auf seinem Balkon grillt, wird man das tolerieren müssen.
Besonders heftig wird seit einigen Jahren über den Rauch von Zigaretten und Zigarren diskutiert. Das Qualmen im Stiegenhaus könnte der Hauseigentümer verbieten. „Ob man das Rauchen am Balkon untersagen kann, wenn die Schwaden in die Nachbarwohnung ziehen, ist noch nicht ausjudiziert“, sagt Jurist Martin Kind. „Man wird es einem Wohnungseigentümer aber wohl schwer verbieten können.“ Die zweite Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt: Kann der Vermieter das Rauchen in der Wohnung vertraglich verwehren oder ist das ein Eingriff in die persönliche Freiheit des Mieters? „Auch hier wird man abwarten müssen, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden“, sagt Kind. „Ein Kündigungsgrund ist Rauchen derzeit nicht.“

Äste halten sich nicht an Grenzen

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Nachbarn haben das Recht, die in ihren Boden eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen Pflanze zu entfernen. Äste, die über die Grundstücksgrenze hängen, darf man benützen oder abschneiden – man darf also sowohl Fallobst einsammeln als auch die Früchte (auf der eigenen Seite des Gartenzauns) pflücken. Wer Äste oder Wurzeln entfernt, muss darauf achten, dass die Pflanze keinen Schaden nimmt. Und er muss auch dabei auf der eigenen Seite des Zaunes bleiben. Wird ein Gärtner beauftragt, muss man die Kosten selbst tragen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ist durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden oder droht ein solcher, muss der Eigentümer des Baumes die Hälfte der Ausgaben ersetzen.

Tierische Störenfriede

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„Es geht immer um die Frage der Ortsüblichkeit. Auf dem Land ist die Haltung von Hühnern üblich, in der Stadt nicht“, sagt Martin Kind. Im urbanen Gebiet sind vor allem Hunde und Katzen ein Grund für Streitigkeiten. Zehn Minuten lautes Gebell am Stück gilt in Wohngegenden als zumutbar. Regelmäßiges und länger andauerndes Jaulen, Winseln oder Bellen muss man nicht hinnehmen. Auch wenn Hunde in ein eingezäuntes Grundstück eindringen, muss man das nicht dulden. Katzen haben da schon mehr Freiheiten: Gegen ihren Besuch sind Gartenbesitzer machtlos. Auch bei Beeinträchtigungen durch Katzenkot haben die Gerichte bisher eher tierfreundlich entschieden. Wenn aber die Katze die Fische aus dem Biotop fängt, kann man vom Besitzer Schadenersatz fordern.

Zuerst reden, dann klagen

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"Oft sind sich die Unruhestifter gar nicht über ihr störendes Verhalten im Klaren. Suchen Sie daher zuerst ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn", sagt Julia Peier von PHH Rechtsanwälte. Hilft das nicht, könnte man einen Vermittler einschalten. "Das muss nicht gleich ein professioneller Mediator sein. Vielleicht kann auch ein neutraler Nachbar, der beide Parteien kennt, helfen. Scheitern alle Gesprächsversuche, empfiehlt es sich, die Verstöße des Nachbarn zu dokumentieren, um diese in einem allfälligen Gerichtsverfahren auch beweisen zu können."

Der letzte Ausweg ist eine Unterlassungs- oder Leistungsklage bei Gericht. Erstere kommt vor allem bei Streitigkeiten über Lärm oder Geruch zum Einsatz. Letztere verpflichtet den Nachbarn zu etwas – etwa zum Umschneiden eines Baumes, der das Tageslicht nimmt. Aussicht auf Erfolg hat eine Klage nur, wenn die Belästigung das ortsübliche Ausmaß überschreitet und gleichzeitig die normale Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Wie das Gericht entscheidet, kann man im Vorfeld nicht wissen. Wer klagt, trägt immer auch ein gewisses Kostenrisiko – und man weiß nie, ob der Nachbar sein Verhalten ändert. Bei Lärmbelästigung kann man auch die Polizei rufen. Die Beamten können die Ruhestörer mahnen oder eine Geldstrafe verhängen. Sind beide Streitparteien Mieter, kann man sich beim Vermieter bzw. dem Verwalter beschweren. "Ist das Benehmen des Nachbarn nicht zumutbar, muss er unter Umständen ausziehen, denn fortgesetztes unleidliches Verhalten ist ein Kündigungsgrund", erklärt Peier. Macht ein Eigentümer allen anderen das Leben schwer, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit einer Ausschlussklage gegen ihn vorgehen.

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Martin Kind gibt in der dritten und aktualisierten Auflage von „Wenn Nachbarn nerven ...“ einen Überblick über das Nachbarrecht in Österreich. Er erklärt, was zumutbar ist und was man sich nicht gefallen lassen muss. Mit Beispielen aus der aktuellen Rechtssprechung. Verein für Konsumenteninformation (VKI), Preis: € 16,90

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Einsendeschluss ist der 21. August 2015.

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