Was tun bei Streit mit dem Nachbarn?
Einfach darüber reden hilft bei vielen Problemen. Klappt das nicht, zeigt ein übersichtlicher Ratgeber, was man tolerieren muss und wogegen man sich wehren kann. Martin Kind gibt in der dritten und aktualisierten Auflage von „Wenn Nachbarn nerven ...“ einen Überblick über das Nachbarrecht in Österreich. Er erklärt, was zumutbar ist und was man sich nicht gefallen lassen muss.
Wenn es zu laut wird
Gestank oder Geruch?
Besonders heftig wird seit einigen Jahren über den Rauch von Zigaretten und Zigarren diskutiert. Das Qualmen im Stiegenhaus könnte der Hauseigentümer verbieten. „Ob man das Rauchen am Balkon untersagen kann, wenn die Schwaden in die Nachbarwohnung ziehen, ist noch nicht ausjudiziert“, sagt Jurist Martin Kind. „Man wird es einem Wohnungseigentümer aber wohl schwer verbieten können.“ Die zweite Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt: Kann der Vermieter das Rauchen in der Wohnung vertraglich verwehren oder ist das ein Eingriff in die persönliche Freiheit des Mieters? „Auch hier wird man abwarten müssen, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden“, sagt Kind. „Ein Kündigungsgrund ist Rauchen derzeit nicht.“
Äste halten sich nicht an Grenzen
Tierische Störenfriede
Zuerst reden, dann klagen
Der letzte Ausweg ist eine Unterlassungs- oder Leistungsklage bei Gericht. Erstere kommt vor allem bei Streitigkeiten über Lärm oder Geruch zum Einsatz. Letztere verpflichtet den Nachbarn zu etwas – etwa zum Umschneiden eines Baumes, der das Tageslicht nimmt. Aussicht auf Erfolg hat eine Klage nur, wenn die Belästigung das ortsübliche Ausmaß überschreitet und gleichzeitig die normale Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Wie das Gericht entscheidet, kann man im Vorfeld nicht wissen. Wer klagt, trägt immer auch ein gewisses Kostenrisiko – und man weiß nie, ob der Nachbar sein Verhalten ändert. Bei Lärmbelästigung kann man auch die Polizei rufen. Die Beamten können die Ruhestörer mahnen oder eine Geldstrafe verhängen. Sind beide Streitparteien Mieter, kann man sich beim Vermieter bzw. dem Verwalter beschweren. "Ist das Benehmen des Nachbarn nicht zumutbar, muss er unter Umständen ausziehen, denn fortgesetztes unleidliches Verhalten ist ein Kündigungsgrund", erklärt Peier. Macht ein Eigentümer allen anderen das Leben schwer, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit einer Ausschlussklage gegen ihn vorgehen.
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Einsendeschluss ist der 21. August 2015.
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